Das AG München (Az: 274 C 7664/11) hat in seinem Urteil vom 26.7.2011 entschieden, dass der Käufer einer Einbauküche nur dann ein Zurückbehaltungsrecht am Restkaufpreis hat, wenn er dem Verkäufer die Möglichkeit gegeben hat, den von ihm behaupteten Mangel auch nachzubessern.
Im entschiedenen Fall hatte der Käufer den Restpreis für eine Küche nicht bezahlt, weil eine Schranktüre defekt sei, der Käufer hat aber systematisch verhindert, dass der Verkäufer, der die Nachbesserung mehrmals angeboten hat, diese auch durchführen konnte.
Nach Auffassung des Gerichts hat sich der Käufer nicht vertragstreu verhalten und habe kein Zurückbehaltungsrecht.