Das OLG Düsseldorf (I-20 U 235/08) hat am 13. 07. 2010 entschieden, dass ein Fotograf, der für einen Tageszeitungsverlag Fotos hergestellt hat, keinen Schadenersatz dafür bekommt, dass der Verlag die Fotos auch in E-Paper-Ausgaben verwendet
Das OLG hat nicht entschieden, ob die E-Paper-Auswertung eine neue Nutzungsart sei, denn es fehle an einem ersatzfähigen Schaden des Fotografen. Es sei gegenüber freien Mitarbeitern üblich, die E-Paper-Nutzung von Fotografien nicht gesondert zu vergüten. Es existiere am Markt keine angemessene Mehrvergütung für eine Nutzung, daher sei auch im Wege der sog. Lizenzanalogie kein Schadenersatz zu bezahlen.
Beachten Sie: Diese Entscheidung gilt nicht für ergänzende Onlinenutzungen, sondern lediglich für das E-paper, das dadurch gekennzeichnet ist, dass es sich um eine online lesbare Fassung der unveränderten Printausgabe handelt – als fast keine Zusatznutzung im Vergleich zur Prinausgabe. Für diese Einschätzung des Gerichts war die Tatsache entscheidend, dass die tatsächliche E-Paper-Nutzung nur einen Bruchteil der Durckauflage der Printausgabe ausmacht. Bei einer vermehrten Nutzung von iPad und anderen E-Reader-Lösungen wird diese Frage u. U. neu zu bewerten sein.
Mein Tipp: Urheber sollten prüfen, anstelle der Lizenzanalogie den Verletzergewinn herauszuverlangen oder den Schaden konkret zu beziffern.
Verlage sollten sich bereits jetzt ausdrücklich die erforderlichen Nutzungsrechte für E-Paper einräumen lassen.