Verlinkt der Betreiber eines Informationsportals zu Gesundheitsthemen aus einem redaktionellen Zusammenhang auf eine Seite werblichen Inhalts, ohne die Verlinkung als Werbung zu kennzeichnen, verstößt dies gegen das Gebot der Trennung von Werbung und Redaktion. Dies entschied das Landgericht München am 31.7.2015 (Az.: 4 HK O 21172/14).
Der Kläger verlangte von der Beklagten die Unterlassung des Setzens eines Links auf einer Website mit redaktionellen Inhalten, wenn dieser Link zu einer Werbeseite führt, ohne dass für den Nutzer deutlich und unmissverständlich erkennbar ist, dass er auf eine Werbeseite verwiesen wird.
Die Beklagte bietet auf ihrer Website redaktionelle Beiträge die sich mit dem Oberbegriff „Gesundheit“ befassen zur kostenfreien Einsichtnahme an. Unter einer dieser Beiträge lies sich der Text “Akne – Narben als Folgeerscheinung (Sponsored – Akne-Ratgeber)” finden, welcher bei einem Klick auf eine nachgeschaltete Internetseite verwies, auf der diverse Produkte beworben wurden.
Urteil LG München: Kennzeichnung bei Verlinkung als Werbung notwendig!
Das LG München sah in dieser Verlinkung als Werbung einen Verstoß gegen den Grundsatz der Trennung von Werbung und redaktioneller Berichterstattung. Es werde nicht hinreichend deutlich gemacht, dass es sich bei dem Beitrag nicht um einen redaktionellen Text, sondern um Werbung handele.
Der Hinweis „Sponsored“ bringt für den durchschnittlich aufmerksamen Verbraucher nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass es sich nunmehr nicht mehr um einen redaktionellen Beitrag handelt.
Dies geht einher mit der BGH-Rechtsprechung in dessen Entscheidung „Good-News II“ (BGH GRUR 2014, 879), welche ausführt, dass der Hinweis “Sponsored by” zur Kenntlichmachung des Anzeigencharakters der redaktionell aufgemachten Beiträge nicht ausreicht, weil der Hinweis nicht in deutscher Sprache erfolgt ist, sodass ihn diejenigen Leser, die die englische Sprache nicht beherrschen, nicht verstehen können.
Fazit: Wer Verlinkungen als Werbung auf seiner Website vorsieht, muss sicherstellen, dass die Verlinkung klar als Werbung erkennbar ist. Eine bloßer Text wie „sponsored“ reicht dabei meist nicht aus. Es empfiehlt sich eine rechtliche Prüfung, bevor man werbende Links inline stellt.