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Kinderunterhalt für Minderjährige – Wieviel ist zu zahlen/bekommen?

Die Höhe des Kindesunterhalts für Minderjährige wird berechnet sich nach dem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten und dem Alter des Kindes nach der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle.  Hinzu kommen die Leitlinien der jeweiligen Oberlandesgerichte, z. B. der Süddeutschen Leitlinien.

Auszugehen bei der Berechnung des Kindesunterhalts für Minderjährige ist vom Nettoeinkommen des Verpflichteten. Einkommen ist nicht nur das Arbeitsentgelt, sondern auch Einkünfte aus Kapitalvermögen, Mieteinkünfte, Steuererstattungen etc.

Der Unterhaltspflichtige ist verpflichtet, über sein Einkommen Auskunft zu erteilen. Er ist verpflichtet, sein Einkommen an Hand der letzten 12 Verdienstbescheinigungen und des Steuerbescheides und der anderen Einkünfte zu belegen.

Bei Selbständigen berechnet sich das Nettoeinkommen aus dem Durchschnitt des Einkommens der letzten 3 Jahre.

Vom Nettoeinkommen werden bei Nichtselbständigen 5 % für berufsbedingte Aufwendungen in Abzug gebracht, ebenso ehebedingte Schulden, wenn diese bereits während der Ehe bestanden. In Abzug gebracht werden auch Vorsorgeaufwendungen, also eine zusätzliche Krankenversicherung, Rentenversicherung etc.

Dem Unterhaltsverpflichteten muss, wenn er Kinderunterhalt (nicht nur für Minderjährige) zahlt mindestens ein Betrag in Höhe von derzeit € 950 verbleiben (beim Nichterwerbstätigen € 800). Liegt ein sog. Mangelfall vor, d.h. der Betrag von € 950 wird unterschritten, werden die berufsbedingten Aufwendungen gestrichen, der zu überweisende Betrag wird entsprechend gekürzt.

Verplichtet, den Kinderunterhalt für Minderjährige zu zahlen sind beide Partner. Barunterhaltspflichtig ist derjenige, der über Einkünfte verfügt und die Kinder nicht betreut. Der die Kinder betreuende Elternteil kommt seiner Unterhaltspflicht durch die Zurverfügungstellung von Wohnung, Nahrung und Pflege des Kindes nach.

Erhalt eines Titels hinsichtlich des Kinderunterhalts für Minderjährige:

Auch wenn der Unterhaltspflichtige den Unterhalt regelmäßig bezahlt, hat das Kind einen Anspruch auf Titulierung, d.h. einen vollstreckungsfähigen Titel. Es empfiehlt sich als Unterhaltspflichtiger, den Unterhalt beim Jugendamt anerkennen zu lassen, dieses Verfahren ist kostenlos. Weigert sich der Pflichtige, wird er in aller Regel vor Gericht verklagt, was mit erheblichen Kosten für ihn verbunden ist, da er den Prozess in aller Regel verliert. Diese Kosten können in jedem Falle eingespart werden.

Informationen zum Kindesunterhalt für volljährige Kinder finden Sie hier im gesonderten Blogbeitrag.

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