Nach einer Entscheidung des OLG Hamm (2 WF 285/10) vom 21. 12. 10 begründet eine Studienfahrt keinen Sonderbedarf, der vom Unterhaltspflichtigen mit zu tragen sei, wenn diese vorhersehbar war.
Dasselbe gelte, wenn die Kosten für die Studienfahrt relativ gering seien.