Das Sozialgericht Dortmund (S 34 R 321/08) hat am 25. 02. 11 entschieden, dass ein Unternehmen, das die Erstellung seines Internetauftritts in Auftrag gibt, auch auf die Kosten der technischen Realisation eine Künstlersozialabgabe entrichten muss. Es käme auf den künstlerischen Charakter einzelner Arbeitsschritte der Webseitenerstellung nicht an.
In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein gemeinnütziger Verein im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit von Fremdfirmen Materialien wie Briefbögen, Visitenkarten, Logos etc. erstellen lassen und die Erstellung und technische Realisation seines Internetauftritts in Auftrag gegeben.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund hatte den Verein aufgefordert, die ihm in Rechnung gestellten Honorare eine Künstlersozialabgabe zu entrichten.
Der Verein hatte sich darauf berufen, selbst keine Einnahmen zu erzielen und deshalb zur Entrichtung nicht verpflichtet zu sein. Es habe sich um handwerkliche Tätigkeiten gehandelt.
Die Dortmunder Sozialrichter vertraten die Auffassung, dass der Verein die künstlerischen Leistungen für seine Werbung und Öffentlichkeitsarbeit verwertet habe und daher ein abgabepflichtiges Unternehmen sei. Für die Abgabepflicht käme es nicht auf eine direkte Einnahmeerzielung durch Werbemaßnahmen an.
Für die Berechnung der Künstlersozialabgabe komme es nicht auf den künstlerischen Charakter einzelner Arbeitsschritte an, die Höhe der Abgabe sei vielmehr auf Basis der gesamten für die Erstellung der Website zu zahlenden Kosten zu berechnen.