Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 13.9.2018 (AZ: I ZR 187/17) entschieden, dass die Empfehlungen der MFM (Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing) üblicherweise zur Bestimmung der Vergütung für eine Nutzung von Fotografien im Internet keine Anwendung finden, wenn diese nicht von professionellen Marktteilnehmern erstellt worden sind. Das hatte bereits die Vorinstanz, das LG Leipzig (AZ: 5 S 47/17), entschieden und wurde vom BGH für richtig erkannt.
Anwendung der MFM-Empfehlungen?
Sachverhalt: Der Kla?ger nahm bei einer Veranstaltung des Beklagten in Chemnitz am 3. Oktober 2014 das Foto eines Sportwagens auf. Der Beklagte verwendete das Foto in bearbeiteter und insbesondere mit Schriftzu?gen versehenen Form für eine seiner Veranstaltungen, um damit auf seiner Webseite zu werben. Nach Abmahnung durch den Kla?ger gab der Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserkla?rung fu?r den Fall der o?ffentlichen Zuga?nglichmachung oder Vervielfa?ltigung des Fotos des Kla?gers ab, wobei er fu?r jeden Fall der Zuwiderhandlung eine vom Kla?ger nach billigem Ermessen zu bestimmende Vertragsstrafe versprach. Dennoch konnte das mit der Werbung fu?r die Veranstaltung des Beklagten versehene Foto auf einer anderen Internetseite aufgerufen werden.
Der Kläger verlangte im Wege der Lizenzanalogie Schadenersatz in Höhe von € 450, weitere € 450 für den unterlassenen Hinweis auf den Urheber, Abmahnkosten aus einem Streitwert von € 10.000 und eine Vertragsstrafe für die Verwendung des Lichtbildes auf der anderen Website, dazu vorgerichtliche Kosten. Das Amtsgericht Leipzig verurteilte den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie in Ho?he von 100 € und eines Zuschlags wegen fehlender Namensnennung von weiteren 100 € sowie von Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert von 6.000 € und vorgerichtlichen Anwaltskosten. Das AG wies aber die Ansprüche wegen der Verwendung auf der anderen Website ab. In der Unterlassungserkla?rung habe sich der Beklagte strafbewehrt lediglich verpflichtet, das Foto nicht selbst o?ffentlich zuga?nglich zu machen oder zu vervielfa?ltigen.
Dagegen legte der Kläger Berufung und Revision ein, nachdem das LG die Berufung zurückgewiesen hatte.
Die Entscheidung des BGH zur Verwendung der MFM-Empfehlungen:
Der Schadensersatz fu?r die Verletzung der Rechte aus § 16 Abs. 1, § 19a UrhG im Wege der Lizenzanalogie richte sich gema?ß § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG auf den Betrag, den der Verletzer als angemessene Vergu?tung ha?tte entrichten mu?ssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt ha?tte. Es lasse keinen Rechtsfehler erkennen, dass das Berufungsgericht diesen Betrag im Streitfall auf 100 € bemessen habe.
Bei der Berechnung der Ho?he des zu leistenden Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie sei zu fragen, was vernu?nftige Vertragspartner als Vergu?tung fu?r die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart ha?tten. Zu ermitteln sei der objektive Wert der Benutzungsberechtigung. Dabei sei unerheblich, ob und inwieweit der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, fu?r seine Nutzungshandlungen eine Vergu?tung zu zahlen. Heranzuziehen sind sämtliche im Einzelfall gegebene Umstände. Maßgebliche Bedeutung komme einer zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis des Rechtsinhabers zu.
Die MFM-Empfehlungen seien nicht heranzuziehen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sei nichts dafu?r ersichtlich, dass die MFM-Empfehlungen u?blicherweise zur Bestimmung der Vergu?tung fu?r eine Nutzung von Fotografien im Internet Anwendung finden, die nicht von professionellen Marktteilnehmern erstellt worden seien. Der BGH hatte bereits in einer früheren Entscheidung diese Auffassung vertreten (AZ: Az. I ZR 68/08).
Fazit zur Foto-Nutzung und einer möglichen Anwendung von MFM-Empfehlungen:
Finger weg von fremden Fotos! Veröffentlichen Sie Fotos nur, wenn Sie sie selbst gemacht oder die Berechtigung des Fotografen haben.
Allerdings: Die von einigen Anwälten bei einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung gern vorgetragene Bemessung des Schadensersatzes nach den MFM-Empfehlungen ist nur in folgenden Fällen heranzuziehen:
- Es bestehen keine branchenüblichen oder tariflichen Sätze
- Es besteht keine eigene Lizenzierung des Rechteinhabers und:
Die Parteien sind professionelle Markteilnehmer
Ist dies nicht der Fall, hat der Tatrichter die Ho?he der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebu?hr gema?ß § 287 ZPO unter Wu?rdigung aller Umsta?nde des Einzelfalls nach seiner freien U?berzeugung zu bemessen nach folgenden Kriterien:
- Qualita?t dieses Lichtbilds
- Wiedergabe des vom Kla?ger gewa?hlten Motivs
- Tiefenschärfe und Beleuchtung des Foto
Der BGH wies die Revision des Klägers zurück, es blieb bei einem Schadenersatz von € 100 und weiteren € 100 dafür, dass der Namen des Urhebers nicht genannt wurde.