Kanzlei Lachenmann Onlinerecht IT-Recht

Die Muster- Widerrufsbelehrung des Gesetzgebers (VRRL)

Kanzlei Lachenmann zu Datenschutz im WEG - VideoüberwachungWie muss die neue Widerrufsbelehrung ab 13.6.2014 aufgrund der Verbraucherrechterichtlinie aussehen? Erfreulich ist, dass sich der Umfang der Belehrung über die Widerrufsfolgen deutlich verkürzt hat. Dafür hängt die Gestaltung der Widerrufsbelehrung von vielen Faktoren ab, die Sie im Zeitpunkt des Bestellvorgangs noch gar nicht wissen können.

Allgemein gilt: der Verbraucher muss in der Widerrufsbelehrung informiert werden über

  • Bedingungen,
  • Fristen und
  • Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts
  • sowie darüber, dass er ein neues Muster-Widerrufsformular verwenden kann.

Der Gesetzgeber stellt auch weiterhin eine Musterwiderrufsbelehrung zur Verfügung. Wenn Sie diese verwenden, kommen Sie in den Genuss der Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 246 a § 1Abs. 2 Satz 2 EGBGB, d. h. selbst wenn diese Widerrufsbelehrung Fehler enthalten sollte, ist sie als rechtskonform anzusehen. Aber: Das gilt nur, wenn dem Verbraucher das Muster in Textform übermittelt wird!

Neu und für Sie als Händler sehr kompliziert ist, dass die Musterwiderrufsbelehrung entsprechend den Gestaltungshinweisen entsprechend angepasst werden muss – je nachdem, ob nur eine oder mehrere Waren bestellt und wie diese geliefert werden:

Wird nur eine Ware bestellt oder werden mehrere Waren bestellt, die zusammen geliefert werden, muss die Widerrufsbelehrung lauten:

„Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.“

Werden im Rahmen einer einheitlichen Bestellung mehrere Waren bestellt und nicht in einer Sendung geliefert, muss die Widerrufsbelehrung lauten:

„Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag, im Falle eines Vertrags über mehrere Waren,  an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.“

Bestellt der Verbraucher nur eine Ware, die aber in mehreren Teillieferungen verschickt wird, lautet die Widerrufsbelehrung:
„Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag,  an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat.“

Bestellt der Verbraucher jedoch Waren, die über einen regelmäßigen Zeitraum in einzelnen Teilen geliefert werden soll, muss die Widerrufsbelehrung lauten:

„Die Widerrufsfrist beginnt 14 Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die erste Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.“

Da Sie aber bereits vorvertraglich über das Widerrufsrecht informieren müssen, wissen Sie nicht, ob nur eine oder mehrere Waren bestellt werden. Empfehlung: Verwenden Sie die Widerrufsbelehrung, die auf die Mehrzahl Ihrer Fälle zutrifft. Wenn Sie die Verfügbarkeit der Ware in Echtzeit ermitteln, ist es denkbar, den Belehrungstext jeweils anzupassen!

Wie kann der Verbraucher die Widerrufsbelehrung verwenden und sein Recht ausüben?

Es bedarf einer ausdrücklichen Erklärung seitens des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer, aber keiner Begründung. Zur Wahrung der Frist reicht die rechtzeitige Absendung des Widerrufsrechts innerhalb der Frist. Neu: Die Erklärung kann auch telefonisch erfolgen, aber der Verbraucher trägt die Beweislast für die rechtzeitige Erklärung!

Tipp: Sie können mit dem Verbraucher in Ihren AGB vereinbaren, dass die Rücksendung der Ware vorbehaltlich anderer Erklärungen des Verbrauchers als Ausübung der Widerrufsrechts verstanden werden soll, allerdings sollte der Verbraucher die Möglichkeit haben, die Rücksendung auch mit einer anderen Erklärung zu verbinden.

Sie können dem Verbraucher entweder ein Widerrufsformular zur Verfügung stellen oder der Verbraucher kann den Vertragsschluss online widerrufen. Stellen Sie diese Möglichkeit dem Verbraucher zur Verfügung, müssen Sie sicherstellen, dass der Verbraucher unmittelbar nach Widerruf eine Bestätigung von dem Unternehmer erhält, dass der Widerruf angekommen ist. Es reicht nicht aus, wenn der Widerruf nur auf der Website bestätigt wird.

Mein Tipp: Senden Sie dem Verbraucher im Anschluss an die Erklärung des Widerrufsrechts einen bereits vorgefertigten Retourenschein als PDF-Dokument, den der Kunde bei Rücksendung der Ware verwenden kann.

Ich stelle Ihnen nächste Woche hier zwei verschiedene Muster-Widerruferklärungen zum Download zur Verfügung.

Weiterführende Links:

Dieser Beitrag wurde in Blog, E-Commerce, IT- und Internetrecht, Verbraucherschutz, Vertragsrecht veröffentlicht. Ein Lesezeichen auf das Permalink. setzen. Sowohl Kommentare als auch Trackbacks sind geschlossen.