Welche Informationspflichten zur Streitbeilegung haben Onlinehändler bisher zu erfüllen? Bis 31. März 2016 mussten Onlinehändler lediglich auf die OS-Plattform hinweisen mittels einfacher Linksetzung (http://ec.europa.eu/odr/).
Seit 1. April 2016 regelte Art. 14 Abs. 2 der Verordnung über die Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-VO), dass Shop-Betreiber, die sich verpflichtet haben oder verpflichtet sind, eine oder mehrere Stellen für alternative Streitbeilegung („AS-Stellen“) für die Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern zu nutzen, die Verbraucher über die Existenz der OS-Plattform und die Möglichkeit, diese für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen, informieren müssen.
Welche Händler sind dazu verpflichtet, die Alternative Streitbeilegung zu nutzen?
Der deutsche Gesetzgeber hat sich dagegen entschieden, grundsätzlich alle Onlinehändler auf die alternative Streitbeilegung zu verpflichten. Ausnahmen gelten z. B. für Energieversorger und im Luftverkehr. Die Voraussetzungen sind dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) zu entnehmen. Onlinehändler können sich aber dazu entscheiden, am VSBG teilzunehmen!
Was wird neu ab 1. Februar 2017?
Zu unterscheiden ist nach §§ 36, 37 VSBG zwischen allgemeinen Informationspflichten und Informationspflichten nach Entstehen der Streitigkeit.
Grundsätzlich bestehen Informationspflichten nur, wenn sich das Angebot der Shop-Betreiber (auch) an Verbraucher richtet und der Unternehmer ab 10 Personen beschäftigt, dazu zählen auch Teilzeitkräfte!
Nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG sind alle Shop-Betreiber, die Verbrauchern über ihre Internetseite Waren oder Dienstleistungen anbieten oder AGB vorhalten, ohne eine Webseite zu unterhalten, verpflichtet, den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich auf der Webseite oder in den AGB darüber in Kenntnis zu setzen, inwieweit der Händler bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, zudem ist auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen (gilt nicht bis zu 10 Mitarbeiter).
Wichtig! Verbraucher sind aus Transparenzgründen auch darüber aufzuklären, wenn der Unternehmer nicht bereit ist, an einer Streitbeilegung teilzunehmen.
Vorsicht! Für alle Unternehmer gilt: Es besteht eine weitere Informationspflicht für Unternehmer, wenn es zu einem Streit mit einem Kunden aus einem Verbrauchervertrag kommt (§ 37 VSBG). Verbraucher müssen in diesem Fall in Textform (z.B. E-Mail) darüber informiert werden, an welche Verbraucherschlichtungsstelle sie sich wenden können und ob der Unternehmer bereit oder verpflichtet ist, an der Streitbeilegung teilzunehmen.
Fazit zu Streitbeilegung und Informationspflichten:
Ist ein Händler nicht verpflichtet, an einer Streitbeilegung teilzunehmen und ist er dazu nicht bereit, hat er auf seiner Website (vorzugsweise im Impressum) und zusätzlich in seinen AGB darüber zu informieren, ob er teilnimmt oder nicht. Das gilt nicht, wenn der Händler bis zum 31. Januar 1016 zehn oder weniger Personen beschäftigt hat.
Alle Händler haben nach dem Entstehen einer Streitigkeit den Verbraucher in Textform (z.B. E-Mail) über die zuständige AS-Stelle unter Nennung der Anschrift und Webseite und ihre Bereitschaft, ob sie teilnehmen oder nicht, zu informieren.