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OLG Köln stärkt Verbraucherrechte bei Filesharing

Das OLG Köln (6 W 30/11), bisher nicht für verbraucherfreundliche Entscheidungen bekannt, hat in seinem Beschluss vom 20. 05.11 entschieden, dass Abmahner auf den Kosten für einer Abmahnung und/oder eines gerichtlichen Verfahrens sitzen bleiben können, wenn die Abmahnung zu weit gefasst ist.

Im aktuellen Fall hatte die Kanzlei einen Hörbuchverlag vertreten und in der Abmahnung gefordert zu unterlassen, „geschützte Werke vom Unterlassungsgläubiger oder Teile daraus öffentlich zugänglich zu machen bzw. öffentlich zugänglich machen zu lassen, insbesondere über sog. Tauschbörsen im Internet zum elektronischen Abruf bereitzuhalten“. In der Abmahnung wurde mehrfach ausdrücklich auf die Verwendung der beigelegten Erklärung und darauf hingewiesen, dass eine Einschränkung der geforderten Unterlassungserklärung deren Unwirksamkeit zur Folge hätte.

Das OLG sah diese Unterlassungserklärung als für zu weit gehend an. Der Unterlassungsanspruch bestehe nur hinsichtlich des Werks, bezüglich dessen der Antragsgegner Rechte verletzt habe. Der Antragsteller habe dem Antragsgegner nicht den Weg gewiesen, der zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung geboten war. Dies sei aber Sinn und Zwecke einer Abmahnung. Es sei von einem gewerblich tätigen und rechtlich beratenen Antragsteller zu verlangen, dass er dem Antragsgegner keine Hinweise erteile, die den Schuldner von der Anerkennung des Anspruchs abhanlten könne. Dies seit jedoch der Fall, wenn eine zu weit gefasste Unterlassungserklärung mit übersandt werde. Es müsse unterschieden werden zwischen einem gewerblichen und einem privaten Unterlassungsschuldner.

Mein Tipp: Lassen Sie Ihre Abmahnung von einem im IT-Recht spezialisierten Anwalt prüfen, meiner Erfahrung nach sind Tausende von Unterlassungserklärungen zu weit gefasst.

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