Das OVG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass Facebook-Fanpages zulässig sind (Urteil vom 4.9.2014 – Az. 4 LB 20/13). Damit bestätigte es das Urteil des Verwaltungsgerichts (dazu mein Blogbeitrag). Herr Weichert, Datenschutzbeauftragter in S-H, lernt es allerdings nicht so schnell: In seiner Pressemitteilung zum Urteil meinte er, Facebook als „kriminelle Vereinigung“ bezeichnen zu können. (Das hatte er bei einem anderen Unternehmen schon getan und sich dafür eine Unterlassungsverfügung eingefangen, dazu bald mehr im Blog). Überhaupt hätte ihm schon nach dem ersten Urteil zu den Facebook-Fanpages klar sein müssen, dass er sich auf dem Holzweg befindet.
Die Datenschutzaufsichtsbehörde Schleswig Holstein (ULD) wollte den Betreiber einer Facebook-Fanpage haftbar dafür machen, dass Facebook nicht datenschutzkonform arbeitet. Dies betraf ausschließlich Seiten, die ein Nutzer lesen konnte, wenn er auf dem Online-Angebot des Betreibers (hier: Facebook) sich einloggte.
Das ULD hat inzwischen sogar Berufung eingelegt, so dass das Bundesverwaltungsgericht entscheiden muss, ob Betreiber einer Facebook-Fanpage dafür haften, dass Facebok Daten verarbeitet. Was das ULD sich dabei denkt, wird uns verborgen bleiben: Die Rechtslage ist völlig eindeutig, das Urteil ist völlig richtig. Es gibt mehr als genug spannende Rechtsfragen im Datenschutzrecht, wo es dringend nötig wäre, Urteile – am besten vom BVerwG – zu erhalten. Stattdessen verplempert Herr Weichert Steuergelder für ein völlig sinnfreies Verfahren, in dem das Ergebnis von Vornherein feststeht. Die Ansicht des ULD ist mit der Systematik des BDSG schlichtweg nicht zu vereinbaren. Während der EuGH öfters ergebnisbasierte Urteile fällt und sich für Rechtsdogmatik nicht interessiert, ist das bei deutschen Urteilen zum Glück noch anders.
Das Urteil des OVG Schleswig zu Facebook-Fanpages:
In der Sache muss eigentlich nichts mehr gesagt werden, das OVG stimmt dem Urteil der ersten Instanz eigentlich überall zu. Wenig überraschend sind daher Formulierungen wie: „Hierzu hat das Verwaltungsgericht bereits das Erforderliche gesagt.“. Das OVG bestätigt, dass verantwortliche Stellen nur solche sind, die über Datenverarbeitung entscheiden können. Dies können Betreiber von Facebook-Fanpages aber nicht. Es liege auch keine Auftragsdatenverarbeitung vor, da kein Auftrag vorliegt. Die Daten werden schlicht getrennt erhoben und zuständig dafür ist der Betreiber der Webseite. Auch die Einführung einer Störerhaftung im Datenschutzrecht lehnt das OVG zu Recht ab, da dies dogmatisch nicht zu begründen sei.
Das Urteil ist also völlig richtig. Herr Weichert wird das leider nicht einsehen, wie seine neuste Pressemitteilung zum deutschen Angebot von Alibaba zeigt. Hier behauptet er schon wieder, Datenschutz könne aufgrund des OVG-Urteils zu Facebook-Fanpages nicht erreicht werden. Er will also Personen in Anspruch nehmen, die schlichtweg nichts zum Datenschutz beitragen können. Die Behörden sollten ihre Zeit lieber darauf verwenden, die tatsächlich verantwortlichen Personen zu mehr Datenschutz anzuhalten. Man muss aufatmen, dass Herr Weichert keine 3. Amtszeit mehr erhalten hat und bald nicht mehr dem ULD vorstehen wird – ernst nehmen kann man ihn nicht mehr.
Autor: RA Lachenmann