Wenn ein Möbelhändler im Online-Shop Preise nicht direkt auszeichnet, sondern allein „Preis nur auf Anfrage“ auf die Website schreibt, handelt er rechtswidrig. Dies entschied das LG München mit Urteil vom 31.3.2015 – Az. 33 O 15881/14. Das Urteil überzeugt mich so pauschal nicht, aber Händler mit Online-Shops sollten auch bei Konfigurationen jeden einzelnen Schritt gesondert auszeichnen. Das Urteil des LG München ist besonders ärgerlich für Anbieter individueller Waren, die sich vom normalen Massengeschäft abheben wollen. Der Gesetzgeber trägt auch hier zu einer Förderung der Standardproduktion bei und stellt sich gegen individuelle handwerkliche Arbeit.
Der entschiedene Fall zum Thema „Preis nur auf Anfrage“:
In dem Urteil ging es um ein Möbelgeschäft, das einen Konfigurator betrieb, in dem ein Nutzer in mehreren Schritten nach Modell, Typ, Material, Farbe, Größe etc. sein Möbelstück konfigurieren konnte. Nach Abschluss musste er auf einen Button „Preisanfrage“ klicken und erhielt dann etwas später eine E-Mail, in der ein konkreter Preis für die Auswahl genannt wurde. Das Möbelgeschäft wurde abgemahnt, unterschrieb keine Unterlassungserklärung und wurde daher verklagt. Das LG München verurteilte das Möbel-Geschäft auf Unterlassung.
Das LG München argumentierte, bereits ein Konfigurator stelle ein „Anbieten von Waren“ dar, da der Begriff sehr weit auszulegen sei, so dass §§ 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 1 Abs. 1 PAngV (Preisangabenverordnung) die genaue Preisangabe voraussetzen. Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich, dass es verpflichtend ist, für „sämtliche Erzeugnisse sowohl den Verkaufspreis als auch den Preis je Maßeinheit anzugeben; ausgenommen sind Waren, die in losem Zustand zum Verkauf angeboten werden, da hier der Verkaufspreis nicht festgelegt werden kann, bevor der Verbraucher die gewünschte Menge angibt.“ (Hervorhebung durch mich.)
Wichtig sei eine zeitnahe und eng am Angebot zu sehende Preisangabe, nämlich sobald der Verbraucher „sich mit dem Angebot näher befasst, so dass es nicht ausreichend ist, wenn er erst durch Angabe seiner persönlichen Daten eine entsprechende E-?Mail der Beklagten anfordern muss, um sich über den Preis zu informieren.“ Daher ist ein „Preis nur auf Anfrage“ in aller Regel nicht zulässig.
„Preis nur auf Anfrage“ ist rechtswidrig im Online-Shop, Bewertung und Folgen für Händler:
Folge des Urteils des LG München zum Quasi-Verbots eines „Preis nur auf Anfrage“ ist für Online-Händler, dass bei einem Konfigurator stets die Preise genannt sein sollten. Ein Konfigurator für Möbel usw. sollte bei jedem einzelnen Element den Preis mit aufführen und „live“ die Veränderung des Endpreises anzeigen.
Generell ist zu bedenken, dass auf Websites, die für Produkte werben, bei den Produkten stets der Endpreis mit anzugeben ist. Viele Webseiten, insbesondere für Einrichtungsgegenstände und Möbel berücksichtigen das oft nicht. Die Mitteilung des Preises nur auf Anfrage ist nur möglich, wenn es unmöglich ist, diesen ohne die genauen Wünsche des Kunden zu berechnen.
Auch wenn dies teilweise einen erheblichen Umstellungsaufwand bedeutet, hat es zumindest den Vorteil, dass die Versendung von E-Mails wegfallen und so unter Umständen eine bessere Conversion-Rate erreicht werden kann. Die Kosten für die Umstellung sind in der Regel günstiger, als eine Abmahnung zu erhalten.
Haben Sie Fragen zur rechtskonformen Ausgestaltung Ihres Online-Shops oder zur konkreten Ausgestaltung/Umgehung des „Preis nur auf Anfrage“- Verbots? Kontaktieren Sie mich gerne.