Perfekte Produktfotos sind im Onlinehandel für Käufer meist kaufentscheidend, weil sie die Kaufsache selbst nicht in einem Ladengeschäft anschauen können. Aber Vorsicht! Produktfotos sind verbindlich! Das heißt: „Was darauf zu sehen ist, muss auch beim Käufer ankommen“. Fotos stellen eine Vereinbarung über die Beschaffenheit dar. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits mit Urteil vom 12.01.2011 ( AZ: VIII ZR 346/09) entschieden, dass ein mit Standheizung abgebildetes Auto auch mit Standheizung verkauft werden muss.
Worauf müssen Sie bei Produktfotos achten?
Wenn nicht alle auf dem Foto abgebildeten Gegenstände zum Angebot gehören, müssen Sie an prominenter Stelle darauf hinweisen, dass der abgebildete Gegenstand nicht zum Angebot gehört. Das OLG Hamm hat am 05.06.2014 (AZ: 4 U 152/13) entschieden, dass ein Möbelhändler, der ein Bettgestell mit Unterkonstruktion und Matratze auf seinem Produktfoto dargestellt hatte, aber nur das Bettgestell anbot, dem Kunden auch die Matratze und die Unterkonstruktion schuldet, weil er nicht an prominenter Stelle (z. B. mit einem * direkt an dem Produkt) darauf hingewiesen hatte, dass sein Angebot nur das Bettgestell enthielt.
Nach einem Urteil des OLG Hamm vom 04.08.2015 ( I-4 U 66/15) geht der Kunde davon aus, dass er den gesamten auf dem Produktfoto zu sehenden Kaufgegenstand (hier einen Sonnenschirm mit Betonplatte) erwirbt und nicht nur den Sonnenschirm, wenn dies direkt am Angebot nicht ausdrücklich vermerkt ist. Der Kunde gehe davon aus, dass er nur einen funktionsfähigen Sonnenschirm kaufe, also mit Betonfuß.
Das bisher Gesagte gilt allerdings nicht, wenn das Produktfoto lediglich Beiwerk enthält, also z. B. Bücher in einem Bücherregal. Allerdings ist die Grenze fließend.
Mein Tipp: Legen Sie einen strengen Maßstab an das Produktfoto an, d. h. geben Sie lieber einen Hinweis mehr, dass nur der Hauptartikel angeboten ist.
Und zum Abschluss das wichtigste Gebot bei Produktfotos:
Keine Urheberrechtsverletzung! Platzieren Sie nur Produktfotos, die Sie selbst gemacht haben oder deren Urheber Ihnen die Rechte daran eingeräumt haben. „Fotoklau“ und damit eine Urheberrechtsverletzung ist ein beliebter Abmahngrund. Auch einfache Fotos sind urheberrechtlich nach § 72 UrhG geschützt. Vergewissern Sie sich, dass Sie das Foto verwenden dürfen und vergessen Sie nicht, den Urheber zu nennen – wird der Urheber nicht genannt, erhöht sich der Schadensersatz um 100 %! Auch wenn Sie die Fotos bei einer Onlinedatenbank kaufen (z.B. Fotolia) sind die jeweiligen Lizenzbestimmungen zu beachten, oftmals sind die Fotos nicht für den gewerblichen Bereich verkauft – und lesen Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Datenbank, wo der Urheberrechtshinweis angebracht werden muss.
Fragen? Ich berate Sie gerne!