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Rechtsfolgen aus dem neuen Medienstaatsvertrag (MStV) statt Rundfunkstaatsvertrag (RStV)

Onlinehändler und Webseitenbetreiber aufgepasst! Seit 7. November ist der bisher gültige Rundfunkstaatsvertrag (RStV) Geschichte, es gilt jetzt der neue Medienstaatsvertrag (MStV). Als Onlinehändler und Webseitenbetreiber, der auch redaktionell-journalistische Informationen anbietet, z. B. Blogs, Newsbereich, mussten Sie bisher im Impressum auf § 55 RStV hinweisen. Diese Norm ändert sich nunmehr in § 18 Abs. 2 MStV. Inhaltlich ändert sich nichts.

Was hat das Internet eigentlich mit dem Rundfunk zu tun, werden Sie sich vielleicht fragen. Nicht nur das gute alte Radio oder der Fernseher sind Rundfunk, sondern z. B. auch ein YouTube-Kanal, der regelmäßig Informationen bereitstellt und seine Kunden mit Neuigkeiten versorgt. Laut § 2 Abs. 2 Nr. 13 MStV handelt es sich um Telemedien mit Inhalten, die nach Form und Gestaltung hörfunk- oder fernsehähnlich sind und die aus einem von einem Anbieter festgelegten Katalog zum individuellen Abruf zu einem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt bereitgestellt werden (Audio- und audiovisuelle Mediendienste auf Abruf).

Für Webseitenbetreiber und Onlinehändler ist vor allem wichtig, dass sie ihr Impressum ändern! Wenn Sie bisher in Ihrem Impressum auf § 55 RStV hinweisen, ändern Sie diese Norm ab in § 14 MStV), um ev. Abmahnungen oder Bußgeldern zu entgehen.

Nicht betroffen sind davon Onlineshops, die nur ihre Produkte anbieten. Wenn Sie nur „Über uns“ berichten, benötigen Sie den Hinweis nicht. Alle anderen Unternehmer, die regelmäßig meinungsbildende Informationen bereitstellen, haben im Impressum darauf hinzuweisen und ab sofort § 18 Abs. 2 MStV zu nennen.

Vorsicht bei der neuen Bezeichnung im Rahmen des Medienstaatsvertrags:

Zu Telemedien gehören auch alle Auftritte in sozialen Medien, also auch Ihr YouTube- bzw. Twitter-Kanal, Ihre Facebook-Fanseite oder eine Pinterest-Pinnwand, Instagram-Story oder ähnliches. Auf diesen muss immer ein inhaltlich Verantwortlicher i.S.d. § 18 Abs. 2 MStV genannt werden.

Wichtig! Ich weise noch darauf hin, dass in § 18 Abs. 3 MStV eine neue Pflicht bezüglich der sozialen Medien aufgenommen wurde: Wenn Sie automatisierte Inhalte posten, müssen Sie diese Posts entsprechend kennzeichnen. Wenn Sie in Ihrem Blog neue Blogbeiträge automatisch von Ihrem eigenen Twitter-Account über eine Schnittstelle posten, müssen Sie darüber aufklären, dass diese Mitteilung automatisch erstellt wurde.

Mein Tipp zum Medienstaatsvertrag: Passen Sie automatisch generierte Posts entsprechend an!

Wenn Sie Ihr Impressum nicht ändern, begeben Sie sich in Gefahr, von Wettbewerbern abgemahnt zu werden, jedoch bringt das am 2.12.2020 in Kraft getretene „Anti-Abmahn-Gesetz“ die Hoffnung, dass Abmahnungen nicht mehr ganz so leicht auszusprechen sind. Aber warum sich in Gefahr begeben?

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