Eine Escort-Dame hat Anspruch auf Intimsphäre, auch wenn sie sich mit Fotos auf einer Internetplattform anmeldet und damit einen Teil ihrer Intimsphäre in die Öffentlichkeit trägt. Dies hat jüngst das Landgericht Frankfurt a. M. (Az: 2-03 O 455/14) entschieden.
Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zu Grunde: Eine Dame mittleren Alters hatte sich, um sich einen Nebenverdienst zu sichern, bei einem Escort-Service angemeldet und dafür freizügige Fotos auf der Website des Escort-Services eingestellt, um sich zu präsentieren. Sie wollte ihre Tätigkeit aber vor ihren Freunden und ihrer Familie geheim halten und erzählte nur einem engen Vertrauten davon.
Dieser stellte sich aber nicht als vertrauenswürdig heraus, er benachrichtigte die Familie und andere Freunde der Escort-Dame über E-Mail über ihre Tätigkeit. Ja, er fügte den E-Mails auch Fotos der Dame bei, die er auf der Website des Escort-Services gefunden hatte. Er hatte sich Zugang zu den Fotos verschafft, obwohl diese nur für registrierte Mitglieder sichtbar waren.
Schadensersatz für Escort-Dame wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung – die Entscheidung des LG Frankfurt
Das Landgericht Frankfurt a. M. gab der Klägerin, die den ehemaligen Vertrauten auf Schadenersatz verklagt hatte, Recht. Der Bekannte habe die Persönlichkeitsrechte der Escort-Dame verletzt, weil er die Fotos, die für die Escort-Dame als peinlich gelten konnten, an die Öffentlichkeit getragen habe, obwohl sie ganz offensichtlich nur einem begrenzten Teilnehmerkreis, nämlich eingetragenen Mitgliedern des Escort-Services, zugänglich sein sollten.
Auch wenn die Dame einen Teil ihrer Intimsphäre an die Öffentlichkeit getragen habe, berechtige das nicht, andere, die nicht beteiligt werden sollten, gezielt zu informieren und Fotos, die nur für einen beschränkten Teilnehmerkreis bestimmt waren, zu übersenden.
Das Landgericht Frankfurt a. M. verurteilte den Bekannten der Dame zu einem Schadensersatz in Höhe von € 5.000!
Fazit: Es ist grundsätzlich verboten, Fotos von anderen Personen zu veröffentlichen, regelmäßig liegt darin eine Persönlichkeitsrechtsverletzung und ein Verstoß gegen § 22 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG), wonach Bildnisse von anderen Personen nur mit deren Einwilligung verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen.