Es gibt keinen Ausgleich für Arbeitsleistungen und Zahlungen von Kreditraten auf Haus der Partnerin bei Scheitern der nichtehelichen Beziehung, so der BGH:
Ausgangsfall: Ein nichteheliches Paar wohnt in einer Immobilie, die im Eigentum der Eltern der Frau steht. Der Mann erbringt erhebliche Arbeitsleistungen für den Aus- und Umbau des Hauses und bezahlt über ein (1) Jahr die Darlehensraten zum Zwecke, der Familie ein langfristiges Unterkommen zu sichern. Nach dem Scheitern der nichtehelichen Beziehung zieht der Mann aus und verlangt von den Eltern der Frau Ausgleich für die bezahlten Kreditraten, die erbrachten Arbeitsleistungen und die Aufwendungen für die Mittel zum Umbau.
Das Landgericht (LG) Meiningen hatte der Klage stattgegeben, die dagegen eingelegte Berufung der Frau war erfolgreich vor dem Oberlandesgericht (OLG) Jena, die Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) des Mannes wurde zurückgewiesen.
Die Entscheidung des BGH: Der Mann erhält bei Scheitern der nichtehelichen Beziehung weder sein investiertes Geld noch Ersatz für die geleisteten Arbeitsleistungen (BGH, Urteil vom 4.3.2015 – Az: XII ZR 46/14).
Der BGH weist in seinem Urteil darauf hin, dass die Beträge bei Scheitern der nichtehelichen Beziehung nicht gefordert werden können aus ungerechtfertigter Bereicherung – die Beträge seien mit Rechtsgrund, nämlich für die Sicherstellung der Unterkunft für die Familie, erfolgt. Es habe nicht festgestellt werden können, dass Geschäftsgrundlage des Vertrags gewesen sei, dass der Mann dauerhaft in der Wohnung wohnen könne.
Auch bezüglich der geleisteten Arbeitsstunden fehle es beim Scheitern der nichtehelichen Beziehung bereits an einem Vertragsverhältnis. Ansatzpunkte für einen Kooperationsvertrag zwischen den Eltern und dem Mann seien nicht ersichtlich.
Es ist kein Vergleich mit Ansprüchen der Eltern gegen ein Schwiegerkind bei Scheitern der nichtehelichen Beziehung möglich: Im Falle von Ansprüchen der Eltern gegen ein Schwiegerkind erbrächten diese fremdnützige Investitionen, die auch dem eigenen Kind zugute kämen. Im Fall des Scheiterns einer nichtehelichen Beziehung habe der Mann aber Arbeitsleistungen für sich, seine Frau und das gemeinsame Kind erbracht.
Die Eltern seien nicht bereichert. Zwischen dem nichtehelichen Paar und den Eltern sei ein Leihverhältnis vereinbart worden, das auch nach dem Scheitern der nichtehelichen Beziehung und dem Auszug des Mannes fortbestünde zwischen der Frau und dem gemeinsamen Kind. Die Frau und das Kind bezahlten keine Miete an die Eltern.
Bezüglich der Materialkosten liege keine Schenkung vor, da der Kauf vor dem Scheitern der nichtehelichen Beziehung dazu diente, der Familie eine Unterkunft zu sichern.
Auch bezüglich der Kreditzinsen hatte der Mann Pech! Diese seien erbracht worden, um kostenlos in dem Haus wohnen zu können und könnten nicht zurück gefordert werden.
Folge zum finanziellen Ausgleich bei Scheitern der nichtehelichen Beziehung:
Der Fall zeigt deutlich, dass gerade nichteheliche Partner unbedingt eine schriftliche Vereinbarung bei Beginn der Partnerschaft machen sollten („Kooperationsvereinbarung“), zumindest dann, wenn einer der Partner erhebliche Aufwendungen erbringt zugunsten der Partnerschaft und er nach dem Scheitern der nichtehelichen Beziehung nicht leer ausgehen möchte. Ich berate Sie gerne!