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Selbst genähte Corona-Masken: Vorsicht beim Onlineverkauf

Von einer Abmahnwelle kann (derzeit!) nicht gesprochen werden, aber das Risiko bleibt hoch und Verkäufer von selbstgenähten „Corona-Masken“ sollten – leider auch in diesen bedrohlichen Zeiten – verschiedenes beachten. Daher hier ein paar Tipps, worum es beim Anbieten von selbstgenähten Masken geht und was Sie beachten müssen:

1. Gefahr: Verstoß gegen das Medizinproduktegesetz

(Anti-Corona-)Masken können bei bestimmten Einsatz oder entsprechender Werbung als medizinisches Produkt eingestuft werden – mit der Folge, dass das Medizinproduktegesetz (MPG) zu beachten ist. Nach § 3 Abs. 1 MPG ist ein Medizinprodukt ein Produkt, das vom Hersteller zur Anwendung für Menschen u.a. zum Zwecke der Verhütung von Krankheiten bestimmt ist. Darunter fallen auch Masken, die die Übertragung von pathogenen Mikroorganismen per Tröpfcheninfektion auf andere verhindern sollen.

Nähen Sie eine Corona-Maske selbst, bieten diese an und bewerben diese mit Begriffen, die auf einen medizinischen Einsatzzweck schließen lassen, bieten Sie ein Medizinprodukt an mit der Folge, dass medizinrechtliche Irreführung vorliegen kann, wenn durch die Widmung eine infektionsschützende bzw. medizinisch-präventive Wirkung impliziert wird, die das Produkt tatsächlich nicht aufweist.

Beim Anbieten von Corona-Masken ist also streng darauf zu achten, dass Sie den Begriff „Atemschutzmaske“ oder „Schutzmaske“ vermeiden! Achten Sie beim Anbieten darauf, dass Sie keine Begrifflichkeiten verwenden, die auf einen medizinischen Schutz hindeuten. Vermeiden Sie also auch Begriffe wie Corvid-19 oder Virus oder Corona. Verwenden Sie stattdessen etwa „Mundbedeckung“, „Behelfsmaske“, (vom RKI verwendet, daher wohl am sichersten:) „Mund-Nase-Bedeckung“ oder ähnliches. Das Wort „Schutz“ sollten Sie vermeiden, denn es kann als Werbeversprechen ausgelegt werden und Ihre selbst genähte Maske könnte eine Zertifizierung benötigen.

Ich halte es zwar noch nicht für eine rechtswidrige Werbung, da „Schutz“ auch darauf hindeutet, dass man andere Personen schützen kann und das RKI auch selbst genäht Masken ausdrücklich empfiehlt. Dennoch bleibt die Abmahngefahr bestehen, so dass man zurückhaltend sein sollte, so vermeidet man Ärger schon im Vorfeld.

2. Gefahr: Verstoß gegen PSA-Verordnung (EU) 2016/425, wenn der Verkauf der Atemschutzmaske suggeriert, dem Schutz des Trägers zu dienen

Es drohen bei Verstoß gegen das MPG oder der PSA-Verordnung also Abmahnungen von Wettbewerbern, aber auch Bußgelder und sogar Freiheitsstrafen (in besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren (§ 40 Abs. 3 MPG). Daher sollten sie jedenfalls Aussagen unterlassen, dass sich mit (selbstgenähten) Masken der Träger selbst schützen könne. Damit werben sollten Sie nur, wenn die MPG- oder PSA-Vorgaben erfüllt werden.

3. Gefahr: Verletzung von Urheber- und Markenrechten

Verwenden Sie beim Nähen der Corona-Masken Stoffe, die mit Marken bedruckt sind, z.B. „Star Wars“, liegt eine neue Nutzungsart vor, die Markenrechte verletzt. Selbst wenn der Stoff selbst frei käuflich ist, warne ich aus marken- und urheberrechtlichen Gründen, Masken mit Markennamen zu nähen und anzubieten, da dadurch die Markenrechte verletzt werden. Gerade eine Abmahnung aus markenrechtlicher Sicht ist besonders teuer!

4. Gefahr: Muss die Atemschutzmaske mit dem Namen und der Anschrift des Herstellers/der Herstellerin gekennzeichnet sein?

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ProdSG müssen verkaufte Waren grundsätzlich mit dem Namen und der Anschrift des Herstellers gekennzeichnet sein. Es gilt jedoch m. E. in diesem Fall die Ausnahme des § 6 Abs. 1 Nr. 3 des ProdSG, da die Anbringung mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Rechtlich entschieden ist das jedoch derzeit meines Wissens (noch) nicht.

5. Gefahr: Möglicher Verstoß gegen die Textilkennzeichnungsverordnung

Es könnte ein Verstoß gegen die Textilkennzeichnungsverordnung vorliegen, da Textilerzeugnisse, die mehr als einmalig getragen werden können, kennzeichnungspflichtig sind (z.B. 100 % Baumwolle). Eventuell kann eine Befreiung nach Anhang V Nr. 38 in Betracht gezogen werden, die genormte Textilerzeugnisse für Schutzzwecke als Ausnahme erfasst. Da bei selbstgenähten Atemschutzmasken aber gerade die Schutzfunktion umstritten ist, liegt es nahe, dass die Textilkennzeichnung notwendig ist. Auch hier liegt nach meinem Wissen noch keine rechtliche Entscheidung vor.

Fazit zum Verkauf von „Anti-Corona-Masken“

Achten Sie darauf, dass auch bei dem Verkauf selbst genähter Atemschutzmasken sämtliche rechtlichen Anforderungen wie AGB, Widerrufsbelehrung, Datenschutzerklärung usw. eingehalten werden. Gerade als gewerblicher Händler sollten Sie jedenfalls die rechtlichen Vorgaben streng einhalten, um Ärger zu vermeiden. Durch Absicherung im Vorfeld können Sie sich auf den Vertrieb der Masken konzentrieren.

Fragen? Ich berate Sie gerne!

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