Kanzlei Lachenmann Onlinerecht IT-Recht

SEO-Vertrag ist Dienstleistungsvertrag, so OLG Köln

Kanzlei Lachenmann zu Datenschutz im WEG - VideoüberwachungEin SEO-Vertrag ist grundsätzlich ein Dienstleistungsvertrag, wie das OLG Köln entschieden hat mit Hinweisbeschluss vom 16.1.2014 – 19 U 149/13 (hier Volltext). Das heißt, der Dienstleister hat die geschuldeten Leistungen durchzuführen, ohne einen konkreten Erfolg zu schulden. Der Auftraggeber eines SEO-Vertrages (also ein Vertrag über Suchmaschinen-Optimierung) kann also in der Regel keine bestimmte Suchmaschinenplatzierung verlangen, er kann bei Schlechtleistung nur schwer die Zahlung des Honorars verweigern. Laut OLG Köln gelte dies selbst dann, wenn zum Vertragsinhalt die Analyse des Nutzerverhaltens bei Besuchen des Web-Shops mit dem Ziel einer Verbesserung des Angebots und der Optimierung der Suchmaschinen-Auffindbarkeit auf Abruf gehört.

In dem vom OLG Köln zu entscheidenden Fall war das SEO nur ein kleiner Teil der geschuldeten Leistung. Hauptzweck war, den Umsatz des Webshops zu steigern, was neben AdWords-Werbung, Platzierung in Preisvergleichsseiten auch SEO-Maßnahmen enthielt. Dieser Vertrag sei laut OLG Köln gemeinsam zu betrachten und insgesamt als Dienstvertrag zu sehen, obwohl auch werkvertragliche Elemente enthalten seien, da der SEO-Teil nicht den Schwerpunkt des Vertrages gebildet habe.

Ein Erfolg sei bei den SEO-Leistungen nicht geschuldet gewesen, da eine Pauschalvergütung vereinbart worden sei. Vor allem habe der SEO-Dienstleister keinen bestimmten SEO-Erfolg versprochen, solcher sei nicht im Vertrag genannt worden. Vor allem sei ein Versprechen einer bestimmten Platzierung eine unmögliche Leistung. Diese Wertung mag richtig sein, allerdings ist das an sich das Problem des SEO-Dienstleisters: Wenn er einen konkreten Erfolg verspricht, hat er ihn zu halten.

Bewertung und Fazit zur SEO-Entscheidung des OLG Köln:

Die Entscheidung des OLG Köln betrifft somit einen Einzelfall. Sie kann nicht auf sämtliche SEO-Verträge übertragen werden. In dem aktuellen Fall waren die SEO-Leistungen nur ein kleiner Teil eines Gesamtvertrages und keine konkreten Erfolge im Vertrag genannt. Was bei SEO-Verträgen geschuldet wird, bemisst sich nach dem konkreten Vertragsinhalt. Wenn der Dienstleister also seinen Verpflichtungen nicht angemessen nachkommt bzw. sich keine Ergebnisse der SEO zeigen, ist im Einzelfall zu prüfen, ob nicht doch ein Werkvertrag vorlag und so ein konkreter Erfolg des SEO-Dienstleisters geschuldet war.

Dieser Beitrag wurde in Blog, E-Commerce, Internetrecht/Onlinerecht, IT- und Internetrecht, Vertragsrecht veröffentlicht. Ein Lesezeichen auf das Permalink. setzen. Sowohl Kommentare als auch Trackbacks sind geschlossen.