Die Speicherung von IP-Adressen für eine Woche ist zulässig für Provider. Daran ändert auch das EuGH-Urteil zur Vorratsdatenspeicherung nichts, wie der BGH nun mit Urteil vom 3.7.2014 (Az. III ZR 391/13) entschied. Der BGH bestätigte damit seine Rechtsprechung, die er bereits mit Urteil vom 8.4.2014 – C-293/12 u. C-594/12 beschlossen hatte, trotz teilweiser Kritik in der Literatur. Folge ist, dass Provider wie die Telekom die IP-Adressen ihrer Nutzer weiterhin eine Woche speichern können (und so z.B. Ermittlungen wegen Filesharing möglich bleiben.
Der Sachverhalt ist schnell erzählt: Die Telekom speichert die IP-Adressen aller ihrer Internetzugänge für eine Woche, in dieser Zeit ist eine Zuordnung zum Anschlussinhaber möglich. Der Kläger wollte, dass diese sofort nach Beendigung der Sitzung gelöscht werden, da sie für Abrechnungszwecke nicht notwendig sei. Die Telekom gab zu, dass nach neuem Abrechnungsmodell die IP-Adressen nicht nötig seien, sie verwende diese aber zur Möglichkeit der Erkennung von Störungen, insbesondere Missbrauch durch E-Mail-Spam, Hacking, Viren. Ein Sachverständiger bestätigte, dass die IP-Adressen hierfür notwendig seien.
Die Begründung des BGH-Urteils: Speicherung von IP-Adressen für eine Woche ist zulässig für Provider:
Gem. § 100 TKG ist ein Provider berechtigt, zur Erkennung von Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlagen die Bestandsdaten und Verkehrsdaten der Teilnehmer und Nutzer erheben und verwenden. Der BGH entschied, dass der Begriff „Störung“ auch DoS-Attacken, Spam-Mails u.ä, umfasse, da so die technischen Funktionen nicht mehr richtig ausgeführt werden könnten. Auch aus der EG-Richtlinie 2002/58/EG ergebe sich nichts Abweichendes.
Auch das EuGH-Urteil zur Vorratsdatenspeicherung (Urt. v. 8.4.2014 – C?293/12 und C?594/12; siehe dazu mein Blogbeitrag) ändere daran nichts: Dieses Urteil sei laut BGH bereits deshalb nicht übertragbar, da es hier um ein Interesse von Netzbetreibern und nicht von Strafverfolgungsbehörden gehe. Zudem seien 7 Tage Höchstfrist etwas anderes als 6 Monate Mindestfrist.
Besteht nun eine allgemeine Zulässigkeit der Speicherung von IP-Adressen für eine Woche, also z.B. Contentprovider – Wäre also eine allgemeine Speicherung von IP-Adressen auch für Betreiber von Webseiten möglich (z.B. bei Blog-Kommentaren)? Zulässig dürfte dies nun sein, soweit es der Verhinderung von Spam oder Hacking dient. Zudem sollte man dies auch auf die Speicherung zum Schutz gegen Abmahnungen beziehen, auch wenn vorliegend das TKG und nicht das TMG Rechtsgrundlage war – was allerdings im Umkehrschluss eine längere Speicherung als 1 Woche ausschließen würde.
Fazit: Aus der BGH-Entscheidung – die man durchaus auch ablehnen kann – ergibt sich aufgrund der klaren Begründung Rechtssicherheit für Provider und Nutzer über die zulässige Speicherung (und Zeitdauer) von IP-Adressen, das ist ja schonmal was.