Das Bundesverfassungsgericht hat am 21. Jul 2010 (1 BvR 420/09) entschieden, dass der Ausschluss der elterlichen Sorge für Väter nichtehelicher Kinder verfassungswidrig ist. Es sei zwar nicht zu beanstanden, dass der Mutter die elterliche Sorge habe und auch nicht gleich mit der Sorgerechtsanerkennung durch den Vater auf ihn übertragen sei. Es greife jedoch unverhältnismäßig in das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes ein, dass er generell von der Sorgetragung für ein Kind ausgeschlossen werde, wenn die Mutter ihre Zustimmung zur gemeinsamen Sorge verweigert.
Es müsse daher den Vätern die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung möglich sein, sonst wäre das Eltern recht gemäß Ar.t 6 Abs. 2 GG nicht gewahrt. Im Vordergrund steht das Wohl des Kindes.
Mein Tipp für nichteheliche Väter: Verweigert die Mutter des Kindes die elterliche Sorge, können Sie jetzt versuchen, Ihr Recht einzuklagen. Das Familiengericht muss dann entscheiden, ob es dem Wohl des Kindes entspricht, wenn auch Sie die elterliche Sorge innehaben.