Kanzlei Lachenmann Onlinerecht IT-Recht

Technisches Opt-out für Deep-Link

Bedient sich ein Berechtigter einer technischen Schutzmaßnahme, die den Willen erkennen lässt, den öffentlichen Zugang zu einem geschützten Werk nur auf dem Weg über die Startseite seiner Website zu eröffnen, greift das Setzen eines Hyperlinks, der unter Umgehung dieser Schutzmaßnahme einen unmittelbaren Zugriff ermöglicht, in das Recht aus § 19 a UrhG ein.

Dieser Entscheidung des BGH vom 29. 04. 10 (I ZR 39/08) liegt folgender Fall zugrunde:Windows Media
Eine Stadtplananbieterin verlangt für eine kommerzielle oder dauerhafte Nutzung ihres Onlinedienstes Lizenzgebühren, weshalb der Zugang zu den Kartenausschnitten nur bei Verwendung einer sog. Session-ID möglich ist, die bei einem Aufruf der Startseite erteilt wird und zeitlich befristet gilt.
Eine Wohnungsunternehmerin hatte den Nutzern ihrer Website die Möglichkeit geboten, zu einer dort angebotenen Mietwohnung über einen Hyperlink einen entsprechenden Kartenausschnitt über eine programmtechnische Routine abzurufen, die unter Umgehung der Startseite unmittelbar zur Website mit dem Kartenausschnitt führte.
Der BGH hat der Stadtplananbieterin Ansprüche auf Auskunftserteilung und Schadensersatz gem. § 19a UrhG zugesprochen.

 

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