Das OLG Köln (Az: t U 82/11) hat am 30. 09. 11 entschieden, dass auch reine Produktbeschreibungen (z. B. alltägliche Werbeaussagen, Kataloge, Vordrucke PR-Texte, technische Beschreibungen) urheberrechtlich geschützt sein können. Das gilt allerdings nur, wenn die betreffenden Texte eine besonere Fantasie oder sprachliche Getaltungskraft besitzen oder eine besondere Anordnung haben. Das Gericht hat dann zu prüfen, inwieweit sich die Formulierung von denen andere am Markt abhebt.
Nach Auffassung des Gerichts sei dies immer eine Einzelfallentscheidung.
In dem entschiedenen Fall hatte ein Anbieter von Sportschuhen die Produktbeschreibung eines Konkurrenten eins zu eins übernommen. Er wurde vom Verfasser der Beschreibung abgemahnt wegen Urheberrechtsverletzung. Der Beklagte war der Auffassung, dass es sich um eine reine Produktbeschreibung handele, in der im Wesentlichen nur sachliche Tatsachen aufgezählt würden.
Das LG Köln hatte den Beklagten dennoch verurteilt, das OLG Köln hat die Entscheidung bestätigt. Die Richter waren der Auffassung, dass ausnahmsweise eine schöpferische Gestaltungshöhe erreicht sei, weil es ein längerer Text sei und die Produktbeschreibungen für eine Anzahl von Produkten in einer einheitlichen Weise aufgebaut und in einem Stil formuliert, der auf eine besondere Zielgruppe gerichtet sei. In der Gesamtbetrachtung sei doch eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG zu erkennen, es bestehe daher Urheberrechtsschutz.
Die Entscheidung zeigt, dass Texte nur dann urheberrechtlich geschützt sind, wenn sie eine sog. gewissen Schöpfungshöhe erreichen, d. h. sie müssen über individuelle Gedankenführung in hoher Individualität und Einzigartigkeit verfügen, was bei Produktbeschreibungen meist nicht der Fall ist.