Seit langer Streit umstritten waren in der Kunstbranche Total Buy Out Verträge, bei denen dem Künstler durch den Rechteverwerter ein Pauschalhonorar für die unbeschränkte Nutzung des Werks gezahlt wurde. Solche Total Buy Out Klauseln hat der BGH in den letzten Jahren in mehreren Urteilen für grundsätzlich zulässig erklärt. Allerdings gilt: Je weitergehend die Rechteeinräumung, umso mehr muss sich dies im Honorar niederschlagen.
Total Buy Out Verträge sind grundsätzlich möglich:
Entscheidend für die jetzige Rechtslage der Zulässigkeit von Total Buy Out Verträgen sind insbesondere zwei Urteile des BGH. In einem Urteil gegen den Axel Springer Verlag zu Honorarbedingungen für freie Journalisten (Urt. v. 31.5. 2012 – I ZR 73/10) erklärte der BGH Total Buy Out Klauseln in Verträgen grundsätzlich für zulässig. Die pauschale Abgeltung aller Rechte durch eine Einmalzahlung sei grundsätzlich möglich.
Zwar regelt das UrhG eindeutig, dass dem Urheber möglichst weitgehend die wirtschaftlichen Früchte der Verwertung seines Werkes zukommen müssen (§ 31 Abs. 5 UrhG). Allerdings war der BGH der Ansicht, dass diese Norm nur einen allgemeinen Schutzgedanken darstelle und in AGB nicht konkret überprüft werden könne. Weitergehend seien Standardverträge hinsichtlich der Vereinbarung der finanziellen Vergütung von der Vertragsfreiheit erfasst und könnten grundsätzlich nicht durch die Gerichte überprüft werden (trotz § 11 Abs. 2 UrhG, der ebenfalls eine angemessene Sicherung des Urhebers betont).
Eine leichte Einschränkung macht der BGH dennoch, wenn er betont, dass weitergehende Nutzungen des Kunstwerks sich in der Höhe der Pauschalvergütung niederschlagen müssten (entsprechend § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG). Der BGH lässt sich also, obwohl er Total Buy Out Verträge weitgehend für zulässig und gerichtlich nicht überprüfbar ansah, eine Hintertüre für besonders krasse Fälle offen. Insbesondere zeigt der Fall, dass die Vergütungsregelungen transparent formuliert werden müssen. Ist unklar, für was der Rechteinhaber seine Rechte abtreten soll und wie dies jeweils vergütet wird, sind die Klauseln unwirksam.
Dieses Urteil hat der BGH in einem Urteil zur Rechteeinräumung von Synchronsprechern bestätigt (Urt. v. 17.10.2013 – I ZR 41/12): Auch die gesetzlichen Regelungen zum Schutz von Urhebern bei Filmwerken (§§ 88 Abs. 1, 89 Abs. 1 und 92 Abs. 1 UrhG) seien nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Auch „Randnutzungen“ wie Klingeltöne aus Filmmelodien könnten durch einen Total Buy Out Vertrag erfasst und abgegolten werden. Betont wurde auch hier, dass die AGB-Klauseln klar und verständlich sein müssen.
Fazit zu total buy out Verträgen: Es ist grundsätzlich richtig, Total Buy Out Verträge als möglich anzusehen, da diese für viele Branchen, schlicht notwendig sind. Insbesondere im internationalen Vertrieb muss ein Verwerter Rechtssicherheit haben, dass er die Produkte erfolgreich vermarkten kann.
Allerdings sind die Urteile des BGH doch sehr weitgehend und dürften die Positionen von Urhebern weiter schwächen und auch weiterhin wirtschaftlich nicht angemessene Klauseln zulassen. Für Verwerter ist bei Total Buy Out Verträgen wichtig, dass die Abgeltungsklauseln und Rechteübertragungen klar und unmissverständlich geregelt sind und umso mehr Geld gezahlt wird, je weiter der Umfang der Rechteübertragung ist.