Die Eltern als Erben haben keinen Zugriff auf den Facebook-Account ihres verstorbenen Kindes. Das Kammergericht (KG) Berlin (Urteil vom 31.5.2017 – AZ: 21 U 9/16) revidiert Entscheidung des LG Berlin vom 17.12.2015 (20 O 172/15), das ich in meinem Blog bereits besprochen habe.
Es geht in der Entscheidung darum, ob Eltern eines verstorbenen Kindes Zugriff auf dessen Facebook Konto haben dürfen. Die Eltern hatten Facebook Irland Ltd. auf Einsicht des Facebook-Kontos verklagt. Facebook hatte sich auf das Datenschutzrecht und Fernmeldegeheimnis berufen und den Anspruch abgelehnt. Vor dem LG Berlin hatten die Eltern Recht bekommen mit der Begründung, als Erben hätten sie Zugriff auf das Facebook-Konto. Es stünde weder das postmortale Persönlichkeitsrecht, noch das Datenschutz- oder Fernmeldegeheimnis entgegen.
Diese Entscheidung wurde nun vom KG Berlin revidiert. Die Richter des KG vertraten die Auffassung, dass es dahinstehen könne, ob die Eltern als Erben in den Vertrag mit Facebook eingerückt seien. Denn dem Anspruch auf Zugang zum Facebook-Konto stehe das Fernmeldegeheimnis nach dem Telekommunikationsgesetz entgegen. Das Fernmeldegeheimnis sei in Art. 10 GG geschützt und damit eine objektive Wertentscheidung der Verfassung. Daraus ergebe sich die Schutzpflicht des Staates und auch die privaten Diensteanbieter müssten dieses Fernmeldegeheimnis achten. Da sich das Fernmeldegeheimnis auch auf E-Mails erstrecke, erstrecke es sich auch auf Kommunikationsinhalte, die im Facebook Konto gespeichert sind. Diese seien nur für beschränkten Nutzerkreis bestimmt.
Es sei auch zum Schutz der weiteren an dem Chat beteiligten Personen nicht zumutbar, einem Erben nachträglich einen Zugang zum Inhalt der Gespräche zu verschaffen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die anderen am Chat beteiligten Personen auf ihr Fernmeldegeheimnis verzichtet hätten.
Auch im Erbrecht gebe es keine Norm, die das Fernmeldegeheimnis einschränke.
Zu guter Letzt prüfte das KG noch einen Anspruch der Eltern wegen der ihr Lebzeiten des Kindes zustehenden elterlichen Sorge. Diese sei erloschen mit dem Tod des Kindes. Das Totenfürsorgerecht gebe kein Recht auf Zugang zum Facebook-Konto ihrer Tochter.
Fazit zum Zugriff von Erben auf Facebook-Accounts?
Die in meinem Blogbeitrag zum Urteil des LG Berlin erhobenen Bedenken gegen das Urteil des LG Berlin hat das KG bestätigt. Das Urteil des KG entspricht den geltenden Gesetzen, wenn dies auch für die betroffenen Eltern, die gerne wissen möchten, ob ihr Kind an einem Suizid verstorben ist, sehr hart ist.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, das KG hat die Revision zum BGH zugelassen. Es bleibt also spannend!