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Versorgungsausgleich: BGH legt ungekürzte Altersrente zugrunde

Der BGH (Az: XII ZB 127/08) hat in seinem Urteil vom 18. 05. 11 entschieden, dass für die Berechnung des Versorgungsausgleichs (VA) die ungekürzte Rente zugrunde zu lesegen ist, auch wenn der Ehemann vorzeitig in Ruhestand geht und einen Versorgungsabschlag in Kauf genommen hat.

Im dem entschiedenen Fall hatte der Ehemann die Altersrente mit Abschlag schon mit 60 Jahren in Anspruch genommen. Die Berechnung des VA erfolgt laut BGH dennoch aus der ungekürzten Altersrente. Dem VA sei der Teilbetrag der bestimmungsmäßigen Rente zugrunde zu legen, der dem Verhältnis der in die Ehezeit falllenden, bei der Ermittlung dieser Rente zu berücksichtigenden Zeit zu deren voraussichtlicher Gesamtdauer bis zur Erreichung der für das Ruhegehalt maßgeblichen ALtersgrenze entspreche. Diese seit auf Vollendung des 65. Lebensjahres festgesetzt. Der Grund liege darin, dass die Bewertung eines in der ehezeit erwoergenen Anrechts nach dem Stichtagsprinzip richte. Dies gilt allerdings nur für den Fall, dass der Ehemann die Entscheidung nach Ehezeitende getroffen hat. Zu einer Verkürzung des Ausgleichswerts könnte nur eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrnte noch während der Ehezeit führen.

Die Entscheidung ist zwar zum alten Recht (vor 01. 09. 09) ergangen, hat jedoch auch Bedeutung für das neue Recht und gilt für alle Anrechte berufsständischer Versorgung, Beamten- und Soldatenversorgung, aber auch alle Anrechte, bei denend ie Höhe der Versorgung von dem Entgelt abhängt, das bei Einritt des Versorgungsfalls bezhalt werden würde gemäß § 40 Abs. 4 VersAusglG.

Es ist zwar eine Billigkeitskorrektur nach § 27 VersAusglG möglich, die aber voraussetzt, dass die Durchführung des VA im Einzelfall zu einem Ergebnis führen würde, das der Gerechtigkeit in unerträglicher Weise widerspräche, insbesondere verfassungwidrige Auswirken haben würde.

Hinweis: In den Fällen vorzeitigen Rentenbezugs wegen Dienst- und Erwerbsunfähigkeit ist immer von der tatsächlich gezahlten Versorgung auszugehen, auch wenn die Invalidität erst nach Ende der ehezeit eingetreten ist.

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