Nach einer Entscheidung des OLG Hamm (Az: 13 UF 3/11) vom 19. 07 11 ist der Trennungsunterhaltsanspruch einer Ehefrau eines Fernfahrers gemäß §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 7 BGB verwirkt, wenn die Ehefrau die langen berufsbedingten Abwesenheitszeiten ihres Mannes auszunutzt und ein intimes Verhältnis zu einem langjährigen gemeinsamen Freund aufnimmt, dem die Eheleute zuvor wegen einer finanziellen Notlage bei sich aufgenommen hatten.
Das OLG entschied weiter, dass die Ehefeindlichkeit des Verhaltens dadurch unterstrichen sei, dass die Ehefrau die neue Beziehung so lange wie möglich geheim gehalten hat und auch weiter fortgesetzt wurde, nachdem der Ehemann von dem Verhältnis erfahren hat.
Es handele sich um ein bei der Ehefrau liegendes, subjektiv vorwerbares Fehlverhalten, das von derartigem Gewicht war, dass es jeglichen Anspruch auf Trennungsunterhalt ausschloss. Es sei zwar nicht jede ehewidrige Beziehung geeignet, den Unterhaltsanspruch auzuschließen, vielmehr sei eine wertende Gesamtbetrachtung notwendig.
In dem entschiedenen Fall sei das Verhalten der Ehefrau derart ehewidrig und vorwerfbar, dass eine Inanspruchnahme des Ehemannes auf Zahlung von Trennungsunterhalt unerträglich sei.