Werbemails verschicken – einfach – kostengünstig? Vorsicht! Schon das Verschicken einer (1) Werbemail kann teuer werden!
Was müssen Sie als Unternehmer beim Versenden von Werbemails beachten?
Betroffen ist zum einen das Wettbewerbsrecht. Eine Werbemail stellt nach § 7 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) immer dann eine unzumutbare Belästigung des Empfängers dar, wenn dieser Verbraucher ist und die Mail nicht extra gewünscht hat oder mit ihrem Versand einverstanden war. Dafür ist der Unternehmer beweispflichtig.
Unternehmern ist es dagegen nach § 7 Abs. 3 UWG gestattet, Werbemails an Bestandskunden (B2B) zu versenden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- a) der Unternehmer hat die Adresse des Kunden im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten;
- b) der Unternehmer verwendet die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen;
- c) der Kunde hat der Verwendung nicht widersprochen und
- d) der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wurde, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
Was kann passieren, wenn Sie unberechtigt Werbemails versenden?
Wenn Sie unberechtigt Werbemails versenden, können Sie abgemahnt werden. Sie werden aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben und müssen sich für den Wiederholungsfall verpflichten, eine Vertragsstrafe zu bezahlen. Dazu kommen erhebliche Kosten für den Rechtsanwalt des Abmahners.
In einem vom Landgericht Münster und letztlich OLG Hamm (Urteil vom 25.11.2016 – AZ: 9 U 66/15) entschiedenen Fall musste ein Unternehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von € 3.000 bezahlen, weil er nach einer einmaligen Abmahnung und Abgabe einer Unterlassungserklärung versehentlich wieder einen Newsletter übersandt hatte. Die Höhe der Vertragsstrafe von € 3.000 ist allgemein üblich. Der Anspruch ergibt sich gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 2 Satz 2 BGB aus dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
Fazit bei Versenden von Werbemails an Bestandskunden?
Senden Sie keine Werbemails an Nichtkunden/Interessenten, wenn keine ausdrückliche und dokumentierte Einwilligung vorliegt! Prüfen Sie sorgfältig, ob Sie einen allgemeinen Newsletter versenden, der für Jedermann zugänglich ist, oder einen gesonderten Newsletter für Bestandskunden betreiben.
Informieren Sie Ihren Kunden bereits bei Erhebung seiner E-Mail-Adresse über die Verwendung dieser zu Zwecken der Werbung! Wenn Sie über § 7 Abs. 3 UWG Werbung schalten wollen, müssen Sie stets über das Widerrufsrecht informieren und dürfen nur ähnliche Waren und Dienstleistungen beworben werden, wie solche mit denen der Kunde beliefert wird. Bestandskunden sollten also nicht einfach in den allgemeinen Newsletter aufgenommen werden.
Wichtig! Auch das Datenschutzrecht ist betroffen. Daher ist der Kunde bereits bei der Erhebung der E-Mail-Adresse, also im Bestellprozess, darüber zu informieren, dass seine Daten für Werbezwecke eingesetzt werden können und ein jederzeitiger Widerspruch möglich ist.
Mein Tipp: Installieren Sie im Login-Bereich und in jedem Newsletter eine Möglichkeit, zu widersprechen in einem „Abmeldelink“.
Bitte beachten Sie! Auch Werbung in einer Auto-Reply-Nachricht stellt eine unberechtigte Werbemail dar. Dies hat der BGH in seinem Urteil vom 15.12.2015, (Az.: VI ZR 134/15) entschieden (siehe dazu mein gesonderter Blogbeitrag).
Übrigens: Der § 7 UWG wird künftig durch die ePrivacy-Verordnung abgelöst werden, deren Entwurf am 10.1.2017 von der EU-Kommission vorgestellt wurde. Die Regelungen werden vom Grundsatz her beibehalten werden und für eine Vereinheitlichung der werblichen Regelungen in der EU führen. Ich halte Sie auf dem Laufenden.
Fazit: Bei der Versendung von Werbemails sind vielfältige Vorschriften zu beachten, wenn Sie dazu Fragen haben, berate ich Sie gerne. Zur Telefonwerbung siehe meinen weiteren Blogbeitrag.