Das OLG Brandenburg (Beschluss vom 4.1.2016 – AZ: 13 UF 95/15) hat sich ausführlich mit dem Begriff des Wohls des Kindes und seiner Gefährdung auseinandergesetzt. Zugunsten des Wohls des Kindes hat das Familiengericht gemäß § 1666 BGB zu entscheiden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist.
Unter dem Wohl des Kindes sind die „grundlegenden, unverzichtbaren Lebensbedürfnisse des Kindes“ zu verstehen, auf deren vollständige und sichere, unbedingte, voraussetzungslose Erfüllung das Kind angewiesen ist. Dazu gehört neben der selbstverständlichen Versorgung mit Essen, Kleidung und Wohnraum auch besonders die emotionale Zuwendung. Ist das Kind dem Babyalter entwachsen, gehört auch die erzieherische und geistige Anregung dazu. Wird diese Zuwendung von den Eltern – oder einem Elternteil – nicht gewährt, ist das Wohl des Kindes gefährdet.
Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass die Gefahr des Kindeswohls gegenwärtig ist, wenn für einen in absehbarer, nicht erst fernerer Zukunft liegenden Zeitpunkt zu erwarten ist, dass die zur Beeinträchtigung des Wohls des Kindes führende Entwicklung ohne den hoheitlichen Eingriff nicht mehr aufgehalten oder umgekehrt werden kann. Die Beeinträchtigung des Wohls des Kindes kann also in der Zukunft liegen, dennoch ist schon gegenwärtig davon auszugehen und eine Entscheidung zu treffen.
Wird das Wohl des Kindes vernachlässigt, was schon dann der Fall ist, wenn die langfristige Entwicklung, die wegen der anhaltenden Vernachlässigung auf den Schaden zuläuft, begonnen hat und nicht mehr erwartet werden kann, dass die Eltern ohne behördliche Einwirkung diese Entwicklung stoppen können, hat das Familiengericht nach § 1666 BGB Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
Gerichtliche Maßnahmen können gemäß § 1667 BGB auch erforderlich sein, wenn das Kindesvermögen gefährdet ist.
Konkret ist das Wohl des Kindes gefährdet, wenn das Kind verwahrlost, die Eltern drogen- oder alkoholabhängig sind und/oder die Kinder misshandeln.
Wer schützt die Kinder? Das SGB VIII sieht generelle Angebote der Jugendarbeit sowie der Familienbildung und -beratung vor. Zunächst sollen die Eltern in ihrer Elternverantwortung mit Hilfe des Jugendamts unterstützt werden (§ 13 SGB VIII). Reicht diese Maßnahme nicht aus, das Wohl des Kindes zu gewährleisten, kommen auch Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII in Betracht. Reichen diese Maßnahmen nicht aus, kann das Familiengericht gemäß § 1666 BGB entscheiden, was im äußersten Notfall dazu führen kann, dass das Kind in Obhut des Staates gemäß § 42 SGB VIII genommen wird.