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Weihnachtliche Werbeaktionen – rechtskonform!

Kanzlei Lachenmann zu Datenschutz im WEG - VideoüberwachungWie werben Sie richtig in der Weihnachtszeit? Im Folgenden gebe ich Ihnen Tipps für die abmahnsichere Gestaltung Ihrer (weihnachtlichen) Werbeaktion. Es gibt viele Möglichkeiten, wie Sie Weihnachten richtig Umsatz machen können – aber, es muss rechtssicher sein, d. h., Sie dürfen die Kunden nicht unzumutbar belästigen und die Angebote müssen der Wahrheit entsprechen.

Welche Möglichkeiten für Werbeaktionen bestehen?

Rabattaktionen oder das Anbieten von Waren- und Rabattgutscheinen, das Versprechen, bis zu Weihnachten zu liefern,  Newsletteraktionen, Gratiszugaben u. v. m.

Was ist im Einzelnen bei den Werbeaktionen zu beachten?

Wenn Sie als Werbeaktion Rabatte oder Gutscheine anbieten, müssen Sie vor allem das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beachten, d. h. Ihre Informationen müssen gemäß § 5 UWG klar, transparent und verständlich sein, keinesfalls darf eine Irreführung des Verbrauchers vorliegen. Wichtig für den Verbraucher ist zu wissen, welche Artikel der Werbeaktion unterliegen, in welchem Zeitraum die Rabattaktion stattfindet, was muss er tun, um in den Genuss zu kommen usw. Wichtig ist, dass Sie die Einzelheiten beschreiben, so dass kein Irrtum eines verständigen Verbrauchers vorliegen kann.

Möchten Sie als Werbeaktion anbieten, dass der Verbraucher den Kaufgegenstand nach Weihnachten für eine gewisse Zeit zurückgeben darf, ist darauf zu achten, dass der Verbraucher dieses besondere, zusätzliche Rückgaberecht, das nur für einen bestimmten Zeitraum gilt, nicht mit dem gesetzlichen Widerrufsrecht verwechselt. Sie müssen klar und deutlich darauf hinweisen, dass es sich um ein zusätzliches (Weihnachts-)Angebot handelt. Ich empfehle auch, darauf hinzuweisen, dass dieses zusätzliche Rückgaberecht nicht zu verwechseln ist mit dem Mängelgewährleistungsrecht. Weisen Sie den Kunden auf die konkrete Rückabwicklung hin, z.B. durch Angabe der genauen Adresse.

Als eine weitere Werbeaktion bieten sich Gewinnspiele an. Achten Sie darauf, dass die Teilnahmebedingungen für die Gewinnspiele klar und eindeutig angegeben werden.

Als Werbeaktion ist es weiterhin möglich, Gratiszugaben, z. B. weihnachtliche Dekoration oder Gratisproben, zu offerieren. Achten Sie auch hier auf die korrekte und transparente Darstellung und bieten Sie den Kunden an, bei der Bestellung mitzuteilen, ob er ein Geschenk überhaupt möchte. Achten Sie auch darauf, dass Sie auch für die Zugabe die Produktmerkmale bezeichnen. Der Wert der Zugabe ist nicht anzugeben. Wenn Sie dies aber dennoch tun, ist darauf zu achten, dass der Wert richtig ist. Für den Fall, dass es sich bei der Gratiszugabe um ein weiteres Stück desselben Produkts handelt, müssen Sie für den Fall, dass ein Grundpreis anzugeben ist, die Zugaben in den Preis mit einbeziehen, dies hat der BGH mit Urteil vom 31.10.2013 (I ZR 139/12) entschieden. Steht Ihnen nur eine begrenzte Menge an Gratiszugaben zur Verfügung, empfehle ich, mitzuteilen, dass nur eine bestimmte Menge zur Verfügung steht. Z. B.: „nur solange Vorrat reicht“. Tipp: Wenn die Gratiszugaben verbraucht sind, ist die Werbemaßnahme unverzüglich einzustellen.

Eine besonders beliebte Werbeaktion ist, zu versprechen, dass das Bestellte tatsächlich zum Fest geliefert wird. Achten Sie auch hier darauf, dass Sie die Voraussetzungen, die für eine pünktliche Lieferung nötig sind, klar und deutlich vortragen. Tipp: Sprechen Sie sich mit den Lieferdiensten, die erfahrungsgemäß in der Vorweihnachtszeit alle Hände voll zu tun haben, ab, damit Sie Ihr Versprechen auch einhalten können.

Wenn Sie als Webeaktion Preisnachlässe anbieten, achten Sie darauf, dass Sie klar, transparent und verständlich die Bedingungen für die Inanspruchnahme formulieren.

Fazit? Achten Sie bei Ihrer Werbeaktion darauf, dass sie transparent gestaltet ist, die Aktionsbedingungen leicht zugänglich und für den Kunden verständlich sind.

Gerne helfe ich Ihnen beim Formulieren Ihrer Aktionen und/oder überprüfen Ihre Vorhaben!

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