Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 14. 04. 11 (AZ: I ZR 133/09) eine sehr wichtige Entscheidung für alle Unternehmen getroffen, die im Internet mit einer „Garantie“ werben.
Der BGH hatte zu klären, ob in einer Werbung mit einer Garantie die Hinweise auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers gemäß § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB und der Hinweis, dass diese Rechte nicht eingeschränkt werden dürfen, enthalten sein müssen. Das hat der BGH verneint. Nach Auffassung des Gerichts fallen unter den Begriff der Garantieerklärung gemäß § 477 Abs. 1 BGB nur Willenserklärungen, die zum Abschluss des Kaufvertrags oder eines eigenständigen Garantievertrags führen, nicht dagegen die Werbung, die den Verbraucher lediglich zur Bestellung auffordert und in diesem Zusammenhang eine Garantie ankündigt, ohne sie bereits rechtsverbindlich zu versprechen.
Eine Garantieerklärung gemäß § 477 Abs. 1 BGB liege nur dann vor, wenn der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für eine vereinbarte Beschaffenheit der Kaufsache übernimmt und damit zu erkennen gibt, dass er für alle Folgen des Fehlens des Fehlers einstehen will.
Der BGH hat den Anspruch der Klägerin gemäß § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 477 Abs. 1 BGB verneint.