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Zum Betreuungsunterhalts bei behindertem volljährigem Kind

Der BGH hat am 17. 03. 2010 (XII ZR 204/08) entschieden, dass auch bei Betreuung eines behinderten volljährigen Kindes ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1570 Abs. 1 S 2 BGB nur in Betracht kommt, wenn dies wegen der im Gesetz genannten kindbezogenen oder elternbezogenen Gründen der Billigkeit entspricht. Halten die Eltern allerdings übereinstimmend eine persönliche Betreuung des Kindes für erforderlich, so ist bei der Bemessung des Betreuungsunterhalts nach § 1570 Abs. 2 BGB von deren Notwendigkeit auszugehen. Der Umfang der persönlichen Betreuung ist dann bei der Bemessung der Erwerbspflicht des betreuenden Elternteils zu berücksichtigen.

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