Das Amtsgericht München (Az: 142 C 2564/11) hat am 23. 11. 11 entschieden, dass es für die Widerlegung der tatsächlichen Vermutung der Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers darauf ankommt, ob der alternative Sachverhalt zur Überzeugung des Gerichts feststeht.
Im aktuellen Fall hatte die Anschlussinhaberin vorgetragen, sie habe am Tag der Verletzung kein internetfähiges Endgerät und kein W-Lan besessen. Das Gericht hatte einen Sachverständigen gehört, der der Überzeugung war, dass die Verletzung (Herunterladen eines Films) vom Anschluss der Beklagten stattgefunden hat. Das veranlasste das Gericht zu entscheiden, dass die Verletzung bei physischer Anwesenheit des Täters erfolgt sein musste. Die Beklagte habe aber dafür zu sorgen, dass von ihrem Anschluss keine Straftaten begangen werden können.
Anmerkung: Diese sehr strenge Entscheidung des Gerichts erstaunt, weil der BGH in seiner Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ vom 12.05.2011 ( I ZR 121/08) geurteilt hatte, dass es ausreiche, wenn der Anschlussinhaber plausible Gründe vortrage, dass die Verletzung nicht von ihm begangen sein konnte. Dies reichte dem AG München nicht. Es verurteilte die Anschlussinhaberin in die Bezahlung der Anwaltkosten in Höhe von € 651,80, somit aus einem Streitwert von € 10.000 für das Herunterladens eines Film.