Welche Anforderungen bestehen an die Zulässigkeit von Videoüberwachung? RA Lachenmann erläuterte dies am Freitag, 12.9.2014, 11.15 – 11.45h, auf der DSRI-Herbstakademie in Mainz. Zeitgleich erschien der umfangreiche Tagungsband mit Fachbeiträgen zu allen Vorträgen, in dem auch ein schriftlicher Beitrag von RA Matthias Lachenmann zu den Anforderungen an die Zulässigkeit von Videoüberwachung enthalten ist (Prof. Dr. Jürgen Taeger (Hrsg.), Big Data & Co – Tagungsband Herbstakademie 2014, S. 391-406).
Videoüberwachung ist im Gesetz nur sehr grob beschrieben und daher geprägt von Gerichtsentscheidungen, die auf den Einzelfall abstellen. Wenn diese Gerichtsentscheidungen systematisiert untersucht werden, ergibt sich jedoch ein klares Bild zu den Anforderungen. Aus dieser Systematisierung können klare Grundsätze an die Zulässigkeit von Videoüberwachung getroffen werden, die relativ starke Rechtssicherheit gewährleistet. In Kürze kann dies wie folgt zusammengefasst werden:
Anforderungen an die Zulässigkeit von Videoüberwachung:
Videoüberwachung ist zulässig bei Einhaltung formeller Regelungen:
- Festlegung der Zwecke der Videoüberwachung
- Regelungen über den Zugriff auf die Aufzeichnungen
- Einhaltung von Verwendungsbeschränkungen
- Festlegungen zur Senkung der Eingriffsintensität
- Kennzeichnungspflicht des erfassten Bereiches
- Meldepflicht des Verfahrens
- Ggf.: Vorabkontrolle des Datenschutzbeauftragten
- Benachrichtigungspflicht des Betroffenen
Zusätzlich ist die materiell-rechtliche Kasuistik zu beachten. Deren Grundsätze sind:
- Miet- und WEG-Recht: (Nur) zulässig auf eigenem Grundstück (zB BGH, Urt. v. 21.10.2011 ? V ZR 265/10) (Näher im Blog allgemein und zum elektronischen Türspion).
- Bürogebäude und öffentlich zugängliche private Bereiche: Zulässig zur Wahrung Hausrecht (zB VG Oldenburg, Urt. v. 12.3.2013 – 1 A 3850/12 und OVG Lüneburg) (Mehr zu diesen Urteilen hier im Blog)
- Arbeitsplätze: Zulässig bei Beachtung BAG-Kasuistik (zuletzt BAG, Beschl. v. 26.8.2008 – 1 ABR 16/07). Bei Kamera-Attrappen besteht kein Mitbestimmungsrecht. (Ausführlich zu Videoüberwachung im Betrieb im neuen „Formularhandbuch Datenschutzrecht“)
- Öffentlicher Raum: Unzulässig (BGH, Urt. v. 25.4.1995 – VI ZR 272/94) (Näher im Blog zu Dashcams und Wildkameras sowie Kamera-Attrappen).
- Videoüberwachung öffentlicher Räume ist generell keine private Tätigkeit und unterliegt daher dem BDSG (EuGH-Urteil vom 11.12.2014 – C-212/13, (Näher im Blog beschrieben).
Um diese Anforderungen an die Zulässigkeit von Videoüberwachung einzuhalten, sollte ein Rechtsanwalt/Datenschutzbeauftragter beauftragt werden, der eine entsprechende Richtlinie entwirft und die technische Überprüfung vornimmt.