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BGH schränkt Branchenbuch-Abzocke ein

Dämpfer für Branchenbuch-Abzocker

In einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) entschied dieser, dass das Versenden von vermeintlichen Werbeschreiben oder Auftragsbestätigungen, die einen Hinweis auf den kostenpflichtigen Abschluss von Einträgen in ein Branchenbuch nur versteckt enthalten, wettbewerbswidrig sei (BGH, Urteil vom 30.06.2011, Az.: I ZR 157/10 – Branchenbuch Berg).

Der BGH ist der Ansicht, dass durch dieses Verhalten eines Branchenbuch-Anbieters gegen das Verschleierungsverbot (§ 4 Nr. 3 UWG) sowie das Irreführungsverbot (§ 5 Abs. 1 UWG) verstoßen werden könne. Voraussetzung für eine Wettbewerbswidrigkeit ist, dass formularmäßig aufgemachte Angebotsschreiben für einen Eintrag in ein Branchenverzeichnis ihrer Gestaltung und Ihrem Inhalt nach darauf angelegt sind, bei einem flüchtigen Leser den Eindruck zu erwecken, durch Unterzeichnung werde eine bloße Aktualisierung im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses vorgenommen.

So führt der BGH wörtlich aus:

“Das beanstandete Anschreiben vermittelt damit bei flüchtiger Betrachtung, auf die es die Beklagte gerade abgesehen hat, den unzutreffenden Eindruck, die beworbene Leistung sei bereits bestellt. Ist die Werbung aber gerade auf diesen flüchtigen Eindruck ausgerichtet, kann ebenso wie bei einer “dreisten Lüge” (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5 Rn. 2.107) auch davon ausgegangen werden, dass ein ausreichender Teil des in dieser Weise angesprochenen Verkehrs getäuscht wird.
[…]
Das mit einer Werbung verfolgte Ziel der Absatzförderung lässt sich daher nur erreichen, wenn ein Teil der Adressaten – mag es sich auch nur um einen kleinen Teil handeln – den Inhalt des Schreibens bloß flüchtig zur Kenntnis nimmt. Daraus hat das Berufungsgericht mit Recht geschlossen, dass die Werbung der Beklagten gerade darauf angelegt ist, den flüchtigen Betrachter in seinem ersten – unzutreffenden – Eindruck zu bestätigen, es bestehe bereits ein Vertragsverhältnis mit der Beklagten.“

Zu beachten ist jedoch, dass dieses Urteil zum Branchenbuch sich bislang nur auf Wettbewerbsrecht bezieht, also nicht eins zu eins auf betroffene Unternehmer angewendet werden muss, wenn diese nicht zahlen möchten. M.E. können diese Grundsätze zwar auch auf der Verhältnis der unfreiwilligen Vertragsparteien untereinander angewendet werden, jedoch wird dies erst noch zu entscheiden sein. Getäuschte Unternehmer können daraus nicht per se schließen, dass sie nicht zahlen müssen. Jeder Einzelfall sollte von einem Rechtsanwalt geprüft werden.

Externer Link: Urteil im Volltext

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