Das Amtsgericht Augsburg (Az: 25 C 1104/15) hat in einem sehr fundierten Urteil vom 26.5.2015 in einer von meiner Kanzlei betriebenen Klage die Fa. Gold Aktie SE verurteilt, die von meinem Mandanten bezahlten Raten auf ein angeblich abgeschlossenes partiarisches Darlehen und vorgerichtliche Anwaltskosten an meinen Mandanten zu erstatten.
Vorgehensweise der Gold Aktie SE: Mein Mandant, ein Verbraucher, wird mit einem unzulässigen Werbeanruf überzogen („Cold Call“). Der Mitarbeiter der Fa. Gold Aktie SE behauptet, der Verbraucher habe ein Gutachten bei „Lotto X“, im entschiedenen Fall über € 1.050. Wenn er noch ein paritätisches Darlehen bei Gold Aktie in Höhe von € 2.050 aufnehme, könne er Aktien erwerben mit unglaublichen Gewinnmargen. Der Verbraucher wird von dem geschulten Call-Center-Mitarbeiter überredet, sich Unterlagen zusenden zu lassen, er könne sich dann „in Ruhe vier Wochen“ überlegen, ob er das Angebot annehmen wolle. Wenn er das Angebot nicht annehmen wolle, solle er nur kurz Bescheid geben. Das Einverständnis des Gesprächs wird dann noch gleich auf CD aufgenommen – natürlich nicht, ohne den Verbraucher zu fragen, ob er mit der Aufnahme einverstanden sei.
Die Unterlagen, die der Verbraucher wenige Tage später von Gold Aktie SE zugesendet bekommt, enthalten dann gleich die Vertragsbedingungen und eine Widerrufsbelehrung. Antwortet der Verbraucher nicht, bekommt er nach Ablauf der Widerrufsbelehrung die Mitteilung, dass der Vertrag am Telefon geschlossen worden sei und er die vereinbarten Raten bezahlen müsse.
Ich habe den Vertrag angefochten und mich auf die Unzulässigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) berufen. Nachdem Gold Aktie SE sich weigerte, den Betrag zu erstatten, habe ich die Gold Aktie SE vor dem Amtsgericht Augsburg verklagt.
Die Entscheidung des Amtsgerichts Augsburg zu Rückzahlungspflichten der Gold Aktie SE:
Die Richterin ist meiner Auffassung gefolgt, der Verbraucher bekommt sein Geld von Gold Aktie zurück. Die gesamte Vertragsabrede sei unter dem Gesichtspunkt der AGB-Beurteilung als unwirksam einzustufen. Die Klauseln seien so ungewöhnlich, dass der Verbraucher mit ihrer Verwendung nicht zu rechnen brauche. Darauf komme es aber an, es sei abzustellen auf die Vorstellungen und Erwartungen eines redlichen Kunden.
Gegenstand auf Seite 2 des Vertragsdokumentes der Gold Aktie sei lediglich die Reservierung eines partiarischen Darlehens, mit dem der Reservierer die entgeltliche Möglichkeit erhalte, eine Beteiligung in Form eines partiarischen Nachrangdarlehens für einen späteren Erwerb zu einem bereits jetzt festgelegten Preis zu reservieren. Überschrieben sei das Vertragswerk aber im Großdruck mit „Patriarisches Darlehen“, sodass der Verbraucher nicht davon auszugehen brauche, dass er das Darlehen mit Vertragsschluss noch gar nicht erwerbe, sondern lediglich durch Zahlung von Beiträgen die Gelegenheit erwerbe, als Darlehensgeber der Gold Aktie Geld zur Verfügung zu stellen. Am Telefon war dem Verbraucher mitgeteilt worden, dass er sich mit den monatlichen Beiträgen einen Darlehensbetrag zusammensparen könne, das sei aber gar nicht der Fall.
Pikant: Das Gericht unterstellt der Gold Aktie SE, dass ihr selbst gar nicht klar sei, welche Vertragsabrede sie eigentlich mit der Übersendung der Unterlagen getroffen habe. Gold Aktie gehe in ihrem Vortrag immer davon aus, dass bereits im Rahmen des Telefonats ein Darlehensvertrag geschlossen sei. Auch der anwaltliche Vertreter der Gold Aktie SE hat im Gerichtstermin erst nach mehrfachem Vorhalt der Vertragsklauseln durch die Richterin zugestanden, dass kein Darlehensvertrag geschlossen sei, allenfalls eine Reservierung bestehe.
Die Argumentation der Richterin: Wenn nicht einmal die Gold Aktie SE im Bilde darüber sei, welche vertraglichen Regeln sie mit den von ihr zur Verfügung gestellten Klauseln eigentlich treffen wollte, so könne dies von einem im Geschäftsverkehr durchschnittlich erfahrener Kunde keinesfalls erwartet werden! Mit einer derartigen vertraglichen Regelung habe ein Kunde nicht zu rechnen, daher sei die Vertragsabrede gemäß § 305 c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden.
Selbst wenn aber der Reservierungsvertrag zustande gekommen sei, sei der Vertrag mit Gold Aktie SE gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nichtig, da die vertragliche Regelung dem Leitbild des Darlehensvertrags gemäß § 488 BGB widerspreche, der eine Verzinsung vorsehe, was in dem Vertragswerk der Gold Aktie gerade nicht der Fall sei.
Darüber hinaus benachteilige das Vertragswerk der Gold Aktie den Verbraucher entgegen § 307 Abs. 1 BGB unangemessen. Abzustellen sei auf eine typischerweise anzutreffende Interessenlage, wobei die Verständlichkeit des typischerweise angesprochenen Kunden maßgeblich sei. Die Äquivalenz zwischen Leistung des Verbrauchers und Gegenleistung der Gold Aktie sei nicht gewahrt.
Die Vertragsklauseln der Gold Aktie seien auch nicht transparent, weshalb Bedenken gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB bestünden.
Aus alledem schloss das Gericht, dass das Vertragswerk der Gold Aktie SE einer Inhaltskontrolle nicht standhalte und damit die von dem Verbraucher bezahlten Beträge zurück zu zahlen seien. Darüber hinaus kann der Verbraucher nach Auffassung des Gerichts die Aufhebung des Vertrags und Ersatz seines Vermögensschadens fordern. Zu guter Letzt hat das Gericht dem Verbraucher auch die Kosten zugesprochen, die durch die außergerichtliche anwaltliche Hilfe entstanden sind.
Fazit zur Rückforderung von Ansprüchen der Gold Aktie SE:
Sollten Sie auch in die Falle der Fa. Gold Aktie SE getappt sein, helfe ich Ihnen gerne. Auch in anderen von mir vertretenen Fällen hat die Gold Aktie SE die von meinen Mandanten bezahlten Beträge erstattet bzw. sich vor Gericht vergleichsweise bereit erklärt, einen großen Teil zu erstatten und der Vertragsauflösung zuzustimmen.
Anmerkung: Ich hatte bereits früher über diese Firma berichtet, lesen Sie mehr hier.
Update 12.6.2015: Die Gold Aktie SE hat inzwischen den Betrag an meinen Mandanten vollständig gezahlt. Das Urteil ist somit rechtskräftig.