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Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen durch Dritte

In einem von mir erstrittenen Urteil entschied das Amtsgericht Ulm zur Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen durch Dritte: Es besteht kein Schadensersatzanspruch des Rechteinhabers, wenn der Inhaber eines Internetanschlusses darlegen kann, dass die Urheberrechtsverletzung zum fraglichen Zeitpunkt durch andere Personen welche Zugang zum Internet hatten begangen wurden. (Urt. v.22.04.2016 – Az. 4 C 1242/14, hier im Volltext verfügbar)

Die Klägerin verlangte in diesem Fall Schadensersatz, da ein Film an dem sie die Nutzungs- und Verwertungsrechte hat über den Internetanschluss unseres Mandanten öffentlich zugänglich gemacht wurde. Unser Mandant befand sich zum besagten Zeitpunkt gar nicht zuhause. Auch hatten die weiteren Familienmitglieder keinen Zugriff auf den Internetanschluss. Letztlich war es ein aus dem Ausland verweilender Schwager unseres Mandanten, welcher sich über den Internetanschluss Zugriff auf den Film verschaffte.

Dies glaubhaft darzulegen reichte am Ende aus, um zu einer Abweisung des Schadensersatzanspruches aus §§ 97 II, 17, 19a UrhG zu führen.

Nach der Rechtsprechung besteht tatsächlich eine Vermutung dafür, dass die vom Rechteinhaber behauptete Rechtsverletzung durch den Inhaber des Internetanschlusses begangen wurde. Den Mandanten traff hier dann eine sekundäre Darlegungslast, da die Nutzung des Internetanschlusses nur in seiner Sphäre liegt. Dieser sekundären Darlegungslast kommt er allerdings schon dann nach, wenn er vorträgt, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen zum fraglichen Zeitpunkt der Rechtsverletzung über den Anschluss Zugang zum Internet hatten und damit ebenfalls für die Rechtsverletzung in Frage kommen.

Fazit zur Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen durch Dritte

Eine Schadensersatzpflicht ergibt sich in diesem Fall auch nicht aus einem möglichen ungesicherten Wlan-Anschluss. In diesem Falle wäre der Mandant zwar Störer, könnte aber letztlich nur auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Schadensersatz fällt in diesem Falle aus. Eine kleine Entscheidung, aber ein weiteres kleines positives Licht für Anschlussinhaber.

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