Kanzlei Lachenmann Onlinerecht IT-Recht

Altölrücknahme auch im Onlinehandel

Kanzlei Lachenmann zu Datenschutz im WEG - VideoüberwachungDas Oberlandesgericht (OLG) Celle hat mit Urteil vom 16.6.2016 (AZ: 13 U 26/16) entschieden, dass § 8 Abs. 1 a S. 1 Altölverordnung (AltölV) auch für den Handel mit Motorenölen im Internet gelte und eine Markverhaltensregel darstelle.

Was bedeutet die Altölrücknahme für Internethändler von Motorenölen?

Selbst wenn die AltölV aus dem Jahr 1986 nicht explizit Vorschriften für den Internethandel enthält, sind Internethändler verpflichtet, Altöl zurückzunehmen. Allerdings können dem Verbraucher die Kosten für die Rücksendung auferlegt werden.

Das Gericht geht davon aus, dass es sich bei der Rücknahmeverpflichtung in der AltölV um eine sog. Markverhaltensregel handelt, die damit der wettbewerbsrechtlichen Kontrolle unterliegt. Die Regelung über die Altölrücknahme diene dem Umweltschutz, aber auch dem Schutz des Verbrauchers. Die Regelung differenziere nicht nach der Art der Abgabe. Vorgaben wie „Schrifttafeln am Ort des Verkaufs“ und „am Verkaufsort“ ließen sich auch auf den Internethandel mit Altöl übertragen. Dies werde auch bei den Parallelvorschriften des Batterie- und Elektrogesetzes so gehandhabt.

Nach Auffassung des OLG Celle können aber die Kosten der Rücksendung dem Verbraucher auferlegt werden. Auch im stationären Handel sei der Verbraucher verpflichtet, die Transportkosten vom Wohnort zur Rücknahmestelle zu tragen.

Die Entscheidung des OLG Celle entspricht den bereits früher ergangenen Entscheidungen des OLG Hamburg vom 2.6.2016 (AZ: 5 W 59710) und des OLG Bamberg vom 21.7.2011 /AZ: 3 U 113/11). Daher kann dies als derzeit herrschende Rechtsprechung bezeichnet werden. Die Entscheidung des OLG Celle ist rechtskräftig, so dass eine Prüfung durch den BGH derzeit nicht erfolgt.

Fazit zur Altölrücknahme für Onlinehändler:

Als Onlinehändler sind Sie verpflichtet, den Verbrauchern eine Altölrücknahme anzubieten, Sie haben aber die Möglichkeit, dem Verbraucher die Kosten dafür aufzuerlegen.

Bitte beachten Sie, dass sich der Hinweis der Altölrücknahme nicht versteckt in Ihren AGB befinden darf, sondern in Ihrem Onlineauftritt so platziert sein muss, dass er für den Verbraucher leicht erkennbar ist. Ich empfehle dafür einen eigenen Button. Die Altölrücknahmepflicht gilt allerdings nur für Motoren- und Getriebeöle!

Dieser Beitrag wurde in Blog, E-Commerce, Gewerblicher Rechtschutz/IP, Internetrecht/Onlinerecht, IT- und Internetrecht, Verbraucherschutz, Wettbewerbsrecht veröffentlicht. Ein Lesezeichen auf das Permalink. setzen. Sowohl Kommentare als auch Trackbacks sind geschlossen.