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LG Aschaffenburg bestätigt Impressumspflicht bei geschäftsmäßig genutzten Facebookprofilen

In seinem Urteil (AZ: 2 HK O 54/11) hat das Landgericht Aschaffenburg am 19. 08. 2011 entschieden, dass geschäftsmäßig genutzte Facebookprofile über ein Impressum verfügen müssen.

Nach Ansicht des Gerichts reichte es nicht aus, dass der Beklagte lediglich seine Anschrift und seine Telefonnummer auf seiner Facebook-Seite veröffentliche und im Übrigen auf seine Website verlinke, dies stelle einen Verstoß gegen § 5 TMG dar. Die Angaben müssten leicht und unmittelbar erreichbar sein, was nicht der Fall sei ohne ein vollständiges Impressum.

Dies stelle einen Verstoß gegen §§ 3 und 4 Nr. 11 UWG dar. Die Vorschriften des TMG seien verbraucherschützend und stellen Marktverhaltensregeln dar, die abmahnfähig seien.

Mein Rat: Auch wenn zu diesem Thema bisher keine obergerichtliche Rechtsprechung vorliegt, empfehle ich, ein Impressum auch bei Social Networks vorzuhalten.

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