Kanzlei Lachenmann Onlinerecht IT-Recht

Vorzeitiger Abbruch einer eBay-Auktion

Kanzlei Lachenmann zu Datenschutz im WEG - VideoüberwachungImmer wieder kommt es zu einem Abbruch einer eBay-Auktion durch den Anbieter. Durch den Abbruch erleidet derjenige, der auf den Artikel geboten hat, einen Schaden, weil er für den Artikel z. B. in einer anderen Auktion einen höheren Preis bezahlen muss.

Der Bundesgerichtshof (BGH) bejaht die Wirksamkeit des über eine eBay-Auktion geschlossenen Kaufvertrags, auch wenn es sich um ein „Schnäppchen“ handelt oder der Bieter vorsätzlich auf hochpreisige Produkte setzt in der Hoffnung, dass ein Anbieter die Auktion abbricht (VIII ZR 42/14).

In dem entschiedenen Fall hatte der Anbieter (Beklagter) einen gebrauchten VW Passat zu einem Startpreis von € 1 eingestellt. Der Kläger hatte das Angebot angenommen und ein Maximalangebot von € 555,55 festgelegt. Der Beklagte hatte die Auktion nach 7 Stunden abgebrochen, weil er einen Käufer außerhalb der Auktion gefunden hatte, wobei der Kläger der einzige Bieter war. Der Kläger verlangte von dem Beklagten € 5.249 heraus mit der Begründung, dass das Fahrzeug € 5.250 wert gewesen sei.

Der BGH gab dem Kläger Recht mit der Begründung, es sei ein Kaufvertrag zustande gekommen. Der Beklagte sei nicht berechtigt, den Vertragsschluss wegen Irrtums gemäß § 119 ff BGB anzufechten, es liege auch kein Wucher oder sittenwidriges Geschäft vor, es fehle dafür an der verwerflichen Gesinnung des Klägers. Auch ein grobes Missverhältnis zwischen Maximalangebot des Bieters und dem Wert des Versteigerungsobjekts rechtfertige nicht ohne weiteres eine verwerfliche Gesinnung des Käufers, dazu bedürfe es weiterer Umstände. Diese waren in diesem Fall nicht vorhanden. Es liege auch kein Rechtsmissbrauch vor. Pech für den Anbieter!

Diese Rechtsprechung vertritt der BGH und auch andere Obergerichte in vielen anderen Fällen. Sogar in dem Fall, wenn ein Käufer es bewusst darauf anlegt, dass eine Auktion abgebrochen wird (sog. Abbruchjäger), kann er Schadenersatz fordern, wenn bei einem Abbruch der eBay-Auktion kein rechtfertigender Grund vorliegt. Dies hat das OLG Hamm am 30.10.2014 entschieden.

Ein rechtfertigender Grund für den Abbruch einer eBay-Auktion liegt nur dann vor, wenn der angebotene Artikel z. B. zerstört oder gestohlen wird und nicht mehr geliefert werden kann.

Fazit zum vorzeitigen Abbruch einer eBay-Auktion:

Vorsicht vor einem vorzeitigen Abbruch einer eBay-Auktion! Wenn der Anbieter nicht nachweisen kann, dass er einen rechtfertigenden Grund für den Abbruch der Auktion hatte, ist er dem Höchstbietenden zum Zeitpunkt des Abbruchs ev. zu einer hohen Schadenersatzforderung verpflichtet.

Dieser Beitrag wurde in Blog, E-Commerce, Internetrecht/Onlinerecht, IT- und Internetrecht, Verbraucherschutz, Vertragsrecht veröffentlicht. Ein Lesezeichen auf das Permalink. setzen. Sowohl Kommentare als auch Trackbacks sind geschlossen.