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Drohung mit einem Schufa-Eintrag bei Nichtzahlung unzulässig, so BGH-Urteil

Kanzlei Lachenmann zu Datenschutz im WEG - VideoüberwachungIn einer wichtigen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 19. März 2015 (Aktenzeichen: I ZR 157/13) entschieden, dass die Firma Vodafone dem Kunden gegenüber keine Drohung mit einem Schufa-Eintrag tätigen darf, wenn der Kunde mit der Zahlung in Verzug ist. Der BGH hat einer Klage des Verbraucherzentrale Hamburg Recht gegeben, die gegen Vodafone geklagt hatte, weil diese säumigen Kunden mit einem Schufa-Eintrag gedroht hatte.

Update 5.10.2015: Das Urteil ist nun im Volltext verfügbar. Es ist recht kurz und weißt viele Wiederholung auf. Viel Argumentation kann nicht entnommen werden. Der BGH fand den Verstoß wohl so eindeutig, dass  er nicht viel schreiben wollte/konnte – andererseits auch kein 3-Seiten-Urteil veröffentlichen wollte. Die Pressemitteilung hat eigentlich schon alles gesagt. Das BGH-Urteil zeigt m.E. auch, dass das OLG Celle mit seiner Annahme der Nötigung in einem anderen Fall deutlich zu weit gegangen ist. Im Blog-Beitrag zu dem Urteil habe ich die Vorraussetzungen näher dargestellt, wann mit einem SCHUFA-Eintrag zu rechnen ist.

Diese Praxis hat Vodafone zwar schon aufgegeben, aber bei anderen Unternehmen ist die Drohung mit Schufa-Einträgen gängige Praxis gegenüber Schuldnern. Dies verunsichert die Kunden erheblich. Sie werden so unter Druck gesetzt, dass sie in vielen Fällen bezahlen, obwohl sie rechtliche oder tatsächliche Einwendungen gegen die Forderung haben. Insbesondere zwielichtige Unternehmen, die Inkassobüros mit der Beitreibung einer Forderung beauftragen, lassen mit Schufa-Einträgen drohen.

Im entschiedenen Fall verwendete das von Vodafone beauftragte Inkassounternehmen folgende Erklärung:
„Als Partner der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) ist die V. GmbH verpflichtet, die unbestrittene Forderung der SCHUFA mitzuteilen, sofern nicht eine noch durchzuführende Interessenabwägung in Ihrem Fall etwas anderes ergibt. Ein SCHUFA-Eintrag kann Sie bei Ihren finanziellen Angelegenheiten, z.B. der Aufnahme eines Kredits, erheblich behindern. Auch Dienstleistungen anderer Unternehmen können Sie dann unter Umständen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen.“ (Hervorhebung durch mich.)

Der BGH hat deutlich gemacht, dass es sich bei Drohung mit einem Schufa-Eintrag um eine unangemessene Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers handele, die gemäß § 4 Nr. 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) wettbewerbswidrig sei. Ein Schufa-Eintrag habe erhebliche nachteilige Folgen für die Verbraucher. Denn die verwendete Formulierung würde die Rationalität der Entscheidung in den Hintergrund treten lassen und so den Verbraucher zur Zahlung nötigen, obwohl er einfach widersprechen könnte.

Die beanstandete Ankündigung der Übermittlung an die Schufa sei auch nicht durch die gesetzliche Hinweispflicht gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 4 c BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) gedeckt, da die Übermittlung voraussetze, dass die Forderung nicht bestritten sei. Der Hinweis auf das mögliche Bestreiten dürfe nicht verschleiert werden, wie es hier der Fall gewesen sei.

Damit ist eine Drohung mit einem Schufa-Eintrag rechtswidrig, wenn ein Unternehmen nicht mitteilt, dass nur dann eine Übermittlung der Daten an die Schufa rechtlich zulässig ist, wenn der Verbraucher die Forderung nicht bestreitet.

Die Entscheidung des BGH ist sehr zu begrüßen. Es ist häufige Praxis von Unternehmen, Verbraucher mit der Datenübermittlung an die Schufa (oder andere Unternehmen wie z. B. Creditreform o. ä.) so zu ängstigen und zu verunsichern, dass auch Forderungen bezahlt werden, die gar nicht bestehen.

Mein Tipp zur Drohung mit einem Schufa-Eintrag:

Lassen Sie sich durch derartige Drohungen nicht verunsichern. Bestreiten Sie in jedem Fall die Forderung, wenn Sie der Meinung sind, dass sie unberechtigt ist. Sobald die Forderung bestritten ist, wird die Drohung mit einem Schufa-Eintrag rechtswidrig.

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