SPON berichtet heute von Wildkameras, die durch Jäger im Wald aufgestellt werden und neben Tieren auch Fußgänger filmen – Datenschutzbehörden gehen inzwischen gegen diese vor. Zu Recht, denn die Wildkameras sind (datenschutzrechtlich) unzulässig! Anders als der Jäger-Verband meint, sind die Wildkameras nicht schon deshalb zulässig weil dort sowieso fast nie ein Mensch hinkomme – vielmehr ist der Betrieb von Videokameras in der Öffentlichkeit grundsätzlich unzulässig. Dass dies kein theoretisch Problem zeigt ein Beispiel aus Österreich, wo an die Öffentlichkeit gelangte, dass ein Politiker mit einer Geliebten von einer Wildkamera gefilmt wurde.
Freilich sind Wildkameras nicht nur unzulässig, weil damit zufällig jemand beim Schäferstündchen gefilmt werden kann, sondern weil Jedermann einen Anspruch darauf hat, nicht irgendwo unkontrolliert gefilmt zu werden. Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ergibt sich, dass man sich grundsätzlich frei bewegen können sollte, ohne dass dokumentiert wird, wann und wo man sich aufgehalten hat. Was für Dashcams an PKWs gilt, gilt ebenso für Wildkameras: Sie sind unzulässig, da ein Bürger drauf vertrauen darf, sich in der Öffentlichkeit frei bewegen zu können. Dies ist im Wald ebenso gerechtfertigt wie an Orten an denen man für gewöhnlich viele Menschen trifft: Denn die freie Natur ist ja gerade auch ein Rückzugsort, in der man gerade verhältnismäßig ungestört von der Zivilisation bewegen möchte.
Der BGH urteilte vor einiger Zeit (Urteil vom 25.04.1995 – VI ZR 272/94): Kameras, die öffentliche Wege filmen sind grundsätzlich unzulässig. Weiters stellte er 2013 nähere Anforderungen an den Betrieb von Kameras auf – werden diese nicht eingehalten (wie die Verlautbarungen des Jäger-Verbandes vermuten lassen), ist die Überwachung jedenfalls rechtswidrig. Gem. § 6b Abs. 2 BDSG ist zudem über den Betrieb von Kameras zu informieren (am besten außen am Wald). Dass die Jäger dies ausdrücklich verweigern, weil die Kameras dann angeblich gestohlen würden, ist dreist – und in der Interessenabwägung klar negativ zu berücksichtigen. Wobei, wäre bei einem Hinweisschild auch das zu schießende Wild gewarnt und würde flüchten?
In Einzelfällen kann sich eine Zulässigkeit von Wildkameras aus § 1 Abs. 2 Bundesjagdgesetz – wenn man den Einsatz vpn Lameras als zwingend ansieht – oder aus § 17 Abs. 2 Landeswaldgesetz ergeben, letzteres gilt für privaten und eindeutig nicht für die Öffentlichkeit zugängliche Wälder.
Was kann man als Betroffener tun? Es besteht ein Unterlassungsanspruch gegen die Aufnahmen durch Wildkameras gem. §§ 1004, 823 BGB i.V.m. § 6b BDSG. Dieser kann vor den Zivilgerichten eingeklagt werden, wenn man betroffen ist, also z.B. im Wald von Wildkameras erfasst wurde. Dabei reicht es aus, wenn die Wildkameras installiert sind, unabhängig davon, ob sie tatsächlich in Betrieb sind oder wann der Bewegungsmelder genau anspringt. Auch die Mitteilung an die Aufsichtsbehörde ist möglich, dann wird diese aktiv (das Bundesdatenschutzgesetz ist anwendbar, da es sich um einen beruflichen Kamerabetrieb handelt).
Hinweise zum Einsatz von Wildkameras gibt auch die Datemschutzaufsichtsbehörde Schleswig-Holstein: https://www.datenschutzzentrum.de/video/20130603-wildkameras.html