Kanzlei Lachenmann Onlinerecht IT-Recht

Impressum in Adressseiten und Branchenbüchern notwendig? Aktuelle Abmahnungen gegen Anwälte

Kanzlei Lachenmann zu Datenschutz im WEG - VideoüberwachungDie öffentliche Meinung von Anwälten ist ja eher schlecht – wozu auch der grassierende Abmahnwahn beiträgt. Nun trifft es die „bösen Anwälte“ selbst und es gibt eine Reihe von Abmahnungen wegen einem fehlenden Impressum in Adressseiten. Aber Schadensfreude sollte man besser nicht walten lassen – denn wenn die Abmahnungen durchgehen, droht Jedermann mal wieder eine erhebliche Rechtsunsicherheit und weiterer (sinnloser) bürokratischer Aufwand mit hoher Abmahngefahr.

Die Meinung ist in Anwaltschaft ist jedenfalls ziemlich eindeutig: Diese blöden Abmahnungen! Das mag auch daher rühren, dass Anwälte sich selbst bislang kaum Abmahnungen ausgesetzt sahen. Denn einerseits gibt es sicherlich noch weitgehend die Mentalität, dass die eine Krähe der anderen kein Auge aushacke. Und andererseits ist der Bundesgerichtshof in einem dreisten und m.E. verfassungswidrigen Urteil der Ansicht, dass für sich selbst abmahnende Rechtsanwälte keine Anwaltskosten erstattet erhalten – als einzige Berufsgruppe in Deutschland. Sind die Abmahnungen des Kollegen Michael Winter also völlig selbstlos? Sicherlich nicht. In gerichtlichen Verfahren bekommt er dennoch sein Geld, wenn er gewinnt – und vermutlich ist es ein Testballon, wenn er klappt kann der werte Kollege munter loslegen mit dem Abmahnen von Jedermann.

Impressum in Adressseiten und Branchenbüchern notwendig? Strittige Abmahnungen

Nachdem sich die Anwaltschaft vom Schock erholt hat, nun selbst „Opfer“ von Abmahnungen zu werden, zeigt sich: Es sind nicht nur die bösen Anwälte, die sich immer neue Fallstricke aussuchen – auch die Gerichte machen munter mit. Es wäre eine leichte Sache gewesen, rechtlich die Pflicht zum Impressum in Adressseiten/Branchenbüchern abzulehnen und so Gewerbetreibe nicht mit noch mehr Pflichten zu belasten. Das LG Stuttgart, Urt. v. 24.04.2014 – 11 O 72/14 (Volltext und Historie hier) sah das leider anders, und weitete gegen die h.M. der Anwaltschaft die Impressumspflicht noch weiter aus – obwohl es doch eher absurd anmutet, dass in Einträgen die eigentlich nur aus Kontaktdaten bestehen, gesondert Kontaktdaten vorgehalten werden sollen.

In dem neuen Urteil ging es um einen Eintrag auf www.Kanzlei-Seiten.de. Davon betroffen sind aber im Endeffekt alle Adressverzeichnisse und Branchenbücher. Vielfach tragen diese Adressverzeichnisse/Branchenbücher die Daten von Unternehmern selbständig ein – ohne dass dies dem Unternehmer bewusst ist. Hier ist es meines Erachtens völlig ausgeschlossen, eine Impressumspflicht anzunehmen. Denn selbst wenn ein Unternehmer die Einträge ändern kann, besteht keine Pflicht für ihn, das Internet zu durchsuchen. Eine Impressumspflicht kann überhaupt nur möglich sein, wenn der Eintrag selbst veranlasst wurde.

Aber auch wenn der Eintrag in Adressseiten und Branchenbüchern veranlasst wird, kann m.E. nicht regelmäßig eine Impressumspflicht angenommen werden. Denn einerseits dienen diese Einträge gerade der Information und enthalten regelmäßig Kontaktdaten und Links auf die Homepage, andererseits sind die Einflussmöglichkeiten auf die Gestaltung so minimal, dass eigentlich nicht von einem eigenen Auftritt gesprochen werden kann. Allerdings sieht nunmehr das erste Gericht dies anders, mal sehen, welche noch folgen. Wer sich gegen Abmahnungen schützen möchte, sollte überall ein Impressum einbauen – wenn ein spezielles Feld durch den Anbieter vorgesehen ist (wie z.B. bei Xing), dann dort, ansonsten entweder in einem Freitextfeld oder notfalls durch einen Link auf das Impressum der Homepage.

Das der Kollege mehrere kompetente Internetrechtler abgemahnt hat, wird es sicherlich nicht bei dem Urteil des LG Stuttgart bleiben und die Sache wird von höheren Gerichten entschieden werden – ich vertraue auf die Kompetenz meiner Kollegen, dass der Abmahnmahn zumindest leicht eingedämmt wird…

Dieser Beitrag wurde in Blog, Gewerblicher Rechtschutz/IP, Internetrecht/Onlinerecht, IT- und Internetrecht, Wettbewerbsrecht veröffentlicht. Ein Lesezeichen auf das Permalink. setzen. Sowohl Kommentare als auch Trackbacks sind geschlossen.