In einem weiteren Verfahren in Bezug auf die „Goldaktie“ der Firma Gold International SE hat das Amtsgericht Waldshut-Tiengen mit Urteil vom 28.2.2017 (Aktenzeichen: 9 C 140/16) der Klage des von mir vertretenen Mandanten stattgegeben und die Gold International SE verurteilt, die von meinem Mandanten bezahlten Beträge zurück zu zahlen. Das Amtsgericht hat auch die vorgerichtlichen Kosten der Gold International SE auferlegt und festgestellt, dass die Gold International SE keine weiteren Ansprüche gegen meinen Mandanten hat. Die Prozesskosten hat die Gold International SE ebenfalls zu bezahlen.
Wie stellte sich der Sachverhalt vor dem Amtsgericht Waldshut-Tiengen gegen die Gold International SE dar?
Im Jahr 2014 kontaktierte die Gold International SE über eine ihrer Callcentermitarbeiter den Kläger telefonisch, ohne dass der Kläger dem Anruf vorher zugestimmt hatte (Cold Call). Es wurde ihm erklärt, er sei Kunde der Lotto-X-Win-Fonds GbR. Es wurde ihm eine attraktive Geldanlage versprochen. Nachdem der Kläger der Zusendung von Informationsmaterial zugestimmt hatte, erhielt er Unterlagen zur Reservierung eines Partiarischen Darlehens in Höhe von € 4.000. Nachdem der Kläger aber angeblich noch ein Guthaben bei der Firma Lotto-X in Höhe von € 1.050 habe (aus dem Jahr 2001!), müsse er „nur“ € 2.950 bezahlen. Diese Reservierung sollte bis 15.4.2016 bestehen bleiben. Bis zum Ablauf der Reservierungsfrist könne unter Ausübung eines Bezugsrechts die Crowdinvesting Beteiligung erworben werden. Der Kläger müsse monatlich € 65 bezahlen. Eine Widerrufsbelehrung wurde übersandt und Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Nachdem sich der Kläger die bereits vorausgefüllten Vertragsunterlagen angesehen hatte, entschied er sich gegen den Vertragsschluss und leistete keine Unterschrift.
Zu seinem Erstaunen erhielt er am 22.4.2014 (nach Ablauf der regulären Widerrufsfrist) ein Schreiben der Gold International SE, deklariert als „Erinnerung“ mit einer Vertragsnummer, in dem ihm mitgeteilt wurde, dass er die ausstehende Reservierungsprämie nicht bezahlt habe. Beigelegt war eine Einzugsermächtigung. In dem Glauben, er habe einen Vertrag geschlossen, unterzeichnete der Kläger diese Einzugsermächtigung und bezahlt daraufhin insgesamt einen Betrag von € 1.625 in monatlichen Raten. Diesen Betrag verlangte der Kläger mit seiner Klage zurück und hatte vor dem AG Waldshut-Tiengen Erfolg.
Vertragsschluss mit Gold International SE?
Klare Worte des AG Waldshut-Tiengen: Der Kläger ist durch das Entstellen von Tatsachen mit Betrugsabsicht zur Absendung der Einzugsermächtigung und damit zu einem Vertragsabschluss mit der Gold International SE bewegt worden!
Das AG Waldshut-Tiengen geht davon aus, dass ein Vertrag nur durch Unterzeichnung der Einzugsermächtigung entstanden sein konnte, da der Kläger die zuvor zugesandten Unterlagen nicht unterschrieben habe. Zu dieser Unterschrift sei der Kläger aber in Betrugsabsicht gedrängt worden. Das Schreiben sei so formuliert, dass der Kläger davon ausgehen musste, dass er bereits einen Vertrag über ein partiarisches Darlehen geschlossen hatte und zur Zahlung einer monatlichen Rate verpflichtet sei. Das Schreiben, das mit „Erinnerung“ überschrieben sei, erwecke den Eindruck, dass der Kläger vergessen habe, die ausstehende Reservierungsprämie zu bezahlen. Dadurch habe die Gold International SE falsche Tatsachen behauptet, durch diese Täuschung habe sie beim Kläger einen Irrtum erregt, der ihn dazu bewogen habe, die Einzugsermächtigung zu unterschreiben und damit eine vertragliche Verpflichtung einzugehen.
Zudem war das AG Waldshut-Tiengen der Auffassung, dass – wie bereits das AG Augsburg (Urteil vom Urteil vom 26.5.2015 (AZ: 25 C 1104/15) eine ungewöhnliche Vertragsgestaltung vorliege, nämlich nicht die Vereinbarung eines Darlehens, sondern die Reservierung eines Darlehens. Dadurch habe die Gold International SE über die tatsächliche Bedeutung der Zahlungen, nämlich dadurch, dass der Kläger in vollem Umfang verlieren kann, wenn er sein Bezugsrecht nicht rechtzeitig ausübt, getäuscht.
Eine weitere Täuschung liege darin, dass behauptet wurde, der Kläger habe bei der Lotto X ein Guthaben von € 1.050 aus dem Jahr 2001! Dem Gericht war nicht ersichtlich, warum im Jahre 2014 – selbst vorausgesetzt, der Kläger habe ein Guthaben aus dem Jahr 2001 – dieses Guthaben bei der Lotto X liegen solle und nicht ausbezahlt worden war.
AG Waldshut-Tiengen: „Gold International SE hat den Kläger umfassend getäuscht über ihre Handlungen und die Bedeutung dessen, auf was sich der Kläger einlässt“. Dies erfülle den Tatbestand des Betrugs gemäß § 863 StGB. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 823 Absatz 2 BGB in Höhe der von ihm bezahlten Prämien.
Fazit zum Urteil zur Gold International SE:
Der Kläger erhält alle bezahlten Prämien einschließlich Zinsen, vorgerichtlichen Anwaltskosten zurück und hat keine Prozesskosten, diese bezahlt ebenfalls Gold International SE.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Fa. Gold International SE hat Berufung eingelegt.
Wenn Sie auch einen Vertrag mit der Fa. Gold International SE geschlossen haben sollen, lassen Sie sich beraten!