Onlineshops, die nur mit Unternehmern Geschäfte machen, also reine B2B-Shops, waren bisher strengen Regelungen unterworfen. Es reichte nicht aus, wenn die B2B-Shops darauf hinwiesen, dass sie nur mit Unternehmern (§ 14 BGB) und nicht mit Verbrauchern (§ 13 BGB) Geschäfte machen. Die Gerichte verlangten zusätzlich, dass die B2B-Shops sich einen Nachweis vorlegen lassen, z.B. einen Gewerbeschein, um die Unternehmereigenschaft zu überprüfen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun in seinem Urteil vom 11.5.2017 (Aktenzeichen: I ZR 60/16) entschieden, dass ein B2B-Shop keinen Nachweis von den Kunden anfordern muss. Es reiche aus, wenn auf jeder Seite des Onlineshops stehe, dass Geschäfte nur mit Unternehmern gemacht werden und der Kunde die gewerbliche Eigenschaft mittels Checkbox in räumlicher Nähe zum Bestellbutton bestätige.
Mit dieser Entscheidung hat der BGH eine sehr alte Entscheidung revidiert und vereinfacht für reine B2B-Shops die Überprüfung.
In dem zu entscheidenden Fall hatte ein Unternehmer auf jeder Seite seines B2B-Shops folgenden Hinweis: „Verkauf nur an Unternehmer, Gewerbetreibende, Freiberufler und öffentliche Institutionen. Kein Verkauf an Verbraucher i.S.d. § 13 BGB.“ Zusätzlich befand sich in räumlicher Nähe zum Bestellbutton folgender Hinweis: „Hiermit bestätige ich, dass ich die Bestellung als Unternehmer und nicht als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB tätige und die allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen habe.“
Der Kunde hatte aber zusätzlich das Wort „privat“ eingefügt. Dies ließ der BGH aber nicht gelten. Er ist der Auffassung, dass sich der Kunde in Widerspruch zu seinen anderen Erklärungen gesetzt hat und somit nicht schutzwürdig war.
Bitte beachten Sie zum Aufbau der B2B-Shops:
Der Hinweis muss auf jeder Seite Ihres B2B-Shops stehen und der Kunde muss in unmittelbarer Nähe zum Bestellbutton nochmals bestätigen, dass er Unternehmer ist.
Es ist natürlich möglich, dass auf Grund dieser Rechtsprechung „schwarze Schafe“ unter Onlinehändler versuchen werden, auf diese Weise verbraucherrechtliche Regelungen zu umgehen. Es kann also noch zu Abgrenzungsschwierigkeiten kommen. Es kommt darauf an, ob B2B-Shops Waren verkaufen, die in der Regel von Unternehmern und nicht von Verbrauchern gekauft werden, z.B. Büroeinrichtungen und dergleichen. Allerdings sind Kunden nicht mehr schützwürdig, wenn sie auf jeder Seite des Angebots darauf hingewiesen werden, dass nur mit Unternehmern Verträge geschlossen werden und sie dennoch als Privatperson eine Bestellung tätigen.
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