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Berechnung von Kinderunterhalt für volljährige Kinder

Ein volljähriges Kind hat nur dann Anspruch auf Kinderunterhalt, wenn eine begabungsbezogene, angemessene Erstausbildung angestrebt wird (§ 1610 Abs. 2 BGB), er bedürftig ist und den Eltern die Unterhaltszahlung zugemutet werden kann. Die Unterhaltspflicht endet erst, wenn ein Kind eine selbständige Lebensstellung erlangt hat und damit in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen. Damit beginnt die wirtschaftliche Eigenverantwortung des Kindes.

Der Unterhaltsanspruch Studierender Kinder, die nicht im Haushalt eines Elternteils wohnen, beträgt € 670. Lebt das Kind noch im Haus, richtet sich die Höhe des Unterhalts nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle (ab 18 Jahre). Anzurechnen sind das eigene Einkommen (z. B. Ausbildungsvergütung) und das Kindergeld in voller Höhe. Für den Restbetrag haften die Eltern anteilsmäßig.

Grundsätzlich gilt beim Kinderunterhalt für volljährige Kinder: Das Kind muss seine Ausbildung in angemessener Zeit aufnehmen. Es ist jedoch eine gewisse Orientierungsphase zuzugestehen, deren Dauer unterschiedlich ist und sich nach Alter, Entwicklungsstand und den gesamten Lebensumständen des Auszubildenden richtet. Verzögert sich die Aufnahme zu sehr, muss das Kind auch ungelernte Tätigkeiten aufnehmen, um sich selbst unterhalten zu können. Das Kind ist gehalten, seine Ausbildung mit Fleiß, zielstrebig und in der vorgesehenen Zeit vorzunehmen. Die Eltern sind auch zu einer gewissen Leistungskontrolle berechtigt.

Einzelfälle bei der Zahlung von Kinderunterhalt für volljährige Kinder:

  • Ein  Anspruch auf Kinderunterhalt für volljährige Kinder bei Absolvierung einer Zweitausbildung liegt nur in besonderen Ausnahmesituationen vor, z. B., wenn die Erstausbildung dem Kind aufgedrängt worden ist und nicht seinen wirklichen Neigungen entsprochen hat. Wenn das Kind zunächst eine Lehre macht (z. B. als Schreiner) und diese Lehre eine sinnvolle Vorbereitung für das Studium (z. B. Architektur) war, liegt in der Regel diese Ausnahmesituation vor. Besteht kein Zusammenhang zwischen Lehre (z. B. Bankkaufmann) und Studium vor (z. B. Medizin), muss für das Studium kein Unterhalt mehr bezahlt werden.
  • Möchte ein volljähriges Kind ein freiwilliges soziales Jahr absolvieren, steht dem Kind in der Regel ein Unterhaltsanspruch zu, wenn es sich um eine notwendige Voraussetzung für ein beabsichtigtes Studium oder Ausbildung handelt oder die Eltern einverstanden gewesen sind.
  • Unterhalt für ein Masterstudium nach einem angeschlossenen Bachelor-Studiengang wird dann geschuldet, wenn ein fachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und es sich um verwandte bzw. gleichwertige Studiengänge handelt. Hiervon ist regelmäßig auszugehen, wenn nach den Zulassungsregeln der Hochschule mit dem Bachelor-Abschluss das Master-Studium aufgenommen werden darf.
  • Für eine Promotion wird in der Regel kein Kinderunterhalt mehr geschuldet. Eine Ausnahme liegt vor, wenn die Promotion noch als angemessene Vorbildung für einen Beruf anzusehen ist. Allerdings ist dem Volljährigen eine Teilzeitarbeit zumutbar.
  • Eine Ausbildungsverzögerung durch Schwangerschaft und Kindesbetreuung beseitigt den Unterhaltsanspruch nicht. Zuerst haftet jedoch der nichteheliche Vater gemäß § 1615 l BGB. Falls dieser aber nicht leistungsfähig ist, greift die Ersatzhaftung der Eltern der nichtehelichen Mutter.
  • Auch wenn keine Ausbildung absolviert wird, kann ein Unterhaltsanspruch bestehen bei Erkrankung oder Behinderung.
  • Ein Anspruch auf Kinderunterhalt für volljährige Kinder ist allerdings nicht gegeben, wenn das Kind nicht bedürftig ist, d. h. seinen angemessenen Bedarf durch eigene Geldmittel decken kann. Das Kindergeld ist in voller Höhe auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen. Auch BaföG-Leistungen sind als unterhaltsrechtliches Einkommen anzurechnen und mindern die Bedürftigkeit des Volljährigen. Da gilt auch, wenn die Leistungen nur als Darlehen gegeben werden.
  • Erzielt das Kind neben der Ausbildung Einkünfte aus einer Beschäftigung, sind diese Einkünfte in der Regel nicht anzurechnen, da das Kind zur Arbeit nicht verpflichtet ist. Dennoch kann es in einer Billigkeitsabwägung angerechnet werden, dies ist immer eine Einzelfallentscheidung.
  • Schließen Schul- und Ausbildungsabschnitte nicht nahtlos aneinander, wird in der Regel die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verlangt.
  • Wird eine Ausbildung oder Studium endgültig abgebrochen, entfällt die Pflicht zu Zahlung von Kinderunterhalt für volljährige Kinder durch die Eltern.
  • Unterlässt ein Kind, einen Antrag auf BAFöG zu stellen, wird ihm ein fiktives Einkommen in Höhe der BaföG-Leistungen angerechnet.
  • Kann der Unterhaltsberechtigte sein Einkommen durch eigenes Vermögen decken, entfällt die Unterhaltspflicht. Ein volljähriger Unterhaltspflichtiger hat auch seinen Vermögen stamm (nicht nur Zinsen, Dividenden usw.) einzusetzen. Es verbleibt ihm allerdings ein Schonbetrag. Wie hoch dieser Betrag ist, ist eine Einzelfallentscheidung des Gerichts. Grenze: Unzumutbarkeit und grobe Unbilligkeit.
  • Besteht eine  Ausbildungsversicherung, muss sich das Kind deren Leistungen auf seinen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt als eigenes Vermögen ohne Schonbetrag anrechnen lassen.

Welcher Elternteil muss Kinderunterhalt für volljährige Kinder tragen?

Es besteht eine anteilige Haftung beider Eltern, sofern die Eltern über Einkommen verfügen. Die Eltern haften nur für den auf sie entfallenden Teil des Unterhalts. Der Unterhaltsbedarf ist nach dem zusammengerechneten bereinigten Einkommen beider Eltern festzustellen. Vorrangige Unterhaltspflichten (z. B. für Minderjährige) und Schulden sind abzuziehen.

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