Da inzwischen zweifellos Urheberrechte an Software bestehen, ist jeweils zu klären, wer Inhaber dieser Urheberrechte an Software ist. Zwar kommen auch Einzelurheber in Betracht, die Mehrzahl der Software wird jedoch durch Miturheber hergestellt werden, deren Verhältnis untereinander Probleme aufwerfen kann. Oft wird es auch vorkommen, dass die Urheberrechte an der Software von deren Inhaber auf den Arbeitgeber „übertragen“ werden sollen.
Inhaber von Urheberrechten an Software: Der Einzelurheber
Urheber der Software, also Inhaber von Urheberrechte ist gem. § 7 UrhG die natürliche Person, die Schöpfer(in) der Software ist. Juristische Personen/Unternehmen können also keine Inhaber von Software-Urheberrechten sein. Schöpfer sind die Personen, die einen individuellen, schöpferischen Beitrag geleistet haben. Damit scheiden finanzierende Auftraggeber aus. Auch der Arbeitgeber ist kein Urheber, jedoch werden die Verwertungsrechte des Arbeitnehmers per gesetzlicher Lizenz (§ 69b UrhG) auf den Arbeitgeber übertragen. Somit ist Einzelurheber, wer alleine die Software programmiert/geschaffen hat.
Inhaber von Urheberrechten an Software: Die Miturheber
Von deutlich höherer Praxisrelevanz ist die Bestimmung von Miturhebern (§ 8 UrhG), da Software meist von mehreren Personen entwickelt wird. Interessant wird es vor allem, wenn neben Mitarbeitern eines angestellten Projektteams auch freie Mitarbeiter und/oder Mitarbeiter des Auftraggebers an der Entwicklung beteiligt sind.
Eine Miturheberschaft liegt vor, wenn eine einheitliche Schöpfung vorliegt, die sich aus einem natürlichen Handlungswillen der beteiligten Urheber, getragen von der Gesamtidee der Schaffung eines gemeinschaftlichen Werkes, ergibt. Bestehen müssen also ein gemeinsamer Plan, gemeinsamer Wille und gemeinsames Ziel, die Software zu erstellen. Das Werk ist dann einheitlich, wenn sich die Anteile durch die Miturheber nicht gesondert verwerten lassen. Dies kann auch durch gestaffelte Leistungen an dem Werk erfolgen, also ein zeitlich nachfolgender Aufbau. Dabei kann jeder verschiedene (und verschieden umfangreiche) Beiträge erbringen, die sich dann zu dem Gesamtwerk verbinden.
Bei Projektteams können Miturheber auch vorliegen, wenn diese während des Projektes ein- oder ausscheiden und nur einen relativ geringen Teil beitragen. Mitarbeiter des Auftraggebers können Miturheber sein, wenn der Auftraggeber im Rahmen seiner Mitwirkungsleistung schöpferische Entwicklungsleistungen beisteuert, z.B. die Konzeption detailliert vorgibt.
Keine Miturheber sind bloße Gehilfen, die dem Gestaltungswillen Anderer untergeordnet sind. Ebenso wenig wird ein Ideenanreger, der nur die Aufgabe vorgibt. Wer keinerlei Programmierarbeit selbständig geleistet hat, kann kein Miturheber sein, auch wenn durch seine Vorarbeiten die Software erst ermöglicht wurde. Auch wer eine nur sog. „abhängige Bearbeitung“ durchgeführt hat, zählt nicht als Urheber. Daher ist die Bestimmung als Urheber oft vom Einzelfall abhängig und sollte von einem Urheberrechtsexperten überprüft werden.
Trennung bei Miturhebern/Gemeinschaftliche Verwertung der Software
Beiträge der Einzelnen können bei der Softwareprogrammierung oft nur schwer identifiziert werden. Dies ist aber z.B. nötig, um festzustellen, wer Urheber ist. Daher sollte dringend eine sorgfältige Dokumentation aller einzelnen Beiträge durchgeführt werden, auch wenn dies sehr zeitaufwändig ist. Hohe Relevanz haben daher Copyright-Vermerke, die z.B. als Initialen in der Kopfleiste von Maskenausdrucken oder in der Fußzeile eines Handbuchs, eine widerlegliche Vermutung der Urheberschaft zur Folge haben und somit im Streitfall nützlich sein können (§ 10 UrhG).
Die Verwertung und Veröffentlichung der Software steht gem. § 8 Abs. 2 UrhG allen Miturhebern gemeinsam zu, so dass ohne abweichende Regelungen alle gemeinsam „an einem Strang“ ziehen müssen. Auch Änderungen am Werk sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig, jedoch darf sie nicht immer verweigert werden. Diese „Gesamthandsgemeinschaft“ und mithin die Urheberrechte erlöschen erst 70 Jahre nach dem Tod des letzten Miturhebers. Änderungen am Werk bedürfen grundsätzlich der vorherigen Zustimmung aller Miturheber, jedoch kann im Nachhinein darauf verzichtet werden.
Die Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes stehen gem. § 8 Abs. 3 UrhG allen Miturhebern als Inhaber der Rechte an der entwickelten Software zu – in dem Umfang, in denen sie am Werk mitarbeiteten, also nach dem qualitativen Gesamtumfang der Mitarbeit. Wenn sich ein solcher Umfang nicht bestimmen lässt, kann auf schematische Verteilungsgrundsätze zurückgegriffen werden, die sich je nach Branche gebildet haben. Auch eine Schätzung nach Billigkeit ist möglich. Nur wenn jegliche Anhaltspunkte für entsprechende Verteilungen fehlen, ist auf eine Teilung nach gleichen Anteilen vorzunehmen.