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Gemeinsame elterliche Sorge nicht verheirateter Eltern – für den Vater erstritten

Kanzlei Lachenmann zu Datenschutz im WEG - VideoüberwachungDie elterliche Sorge nicht verheirateter Eltern richtet sich nach § 1626 a BGB. Danach steht den Eltern die elterliche Sorge  gemeinsam zu, wenn sie erklären, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Nr. 1), wenn sie einander heiraten (Nr. 2) oder wenn Ihnen das Familiengericht die gemeinsame elterliche Sorge überträgt (Nr. 3): „(Abs. 2) Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.“ ( neu eingeführt durch Gesetz vom 16. April 2013 (BGBl. I S. 795).

Das Familiengericht hat also nicht zu prüfen, ob die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl entspricht (sog. positive Kindeswohlprüfung), sondern, ob es dem Kindeswohl nicht widerspricht (sog. negative Kindeswohlprüfung). Das heißt: Gibt es Gründe, die dafür sprechen, dass die Eltern des Kindes sich im Wesentlichen einigen können über die Belange des Kindes, z. B. über das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Umgangsrecht, die Gesundheitsfürsorge oder ähnliches, muss das Familiengericht die elterliche Sorge auf die Eltern gemeinsam übertragen, auch wenn ein Elternteil nicht zustimmt.

So geschehen in einem Fall vor dem Familiengericht Neu-Ulm. Die Mutter wehrte sich vehement gegen den Antrag des von mir vertretenen Vaters, die elterliche Sorge auf beide Elternteile gemeinsam zu übertragen. Sie trug in zahlreichen Schriftsätzen vor, dass es zwischen den Eltern keine Übereinstimmung gäbe, sich der Vater in ihr Leben einmische, es ständig zu Differenzen käme usw.

Das nützte der Mutter aber in keiner Weise. Das Familiengericht Neu-Ulm entschied am 11.11.2015 (Az: 1 F 353/15), dass die elterliche Sorge für den 6jährigen Sohn beiden Eltern gemeinsam übertragen werde. Das Gericht war der Auffassung, dass aus der fehlenden Zustimmung der Mutter zu einer Mitsorge nicht auf mangelnde Kooperationsbereitschaft der Eltern geschlossen werden könne. Erforderlich seien vielmehr Anhaltspunkte dafür, dass sich eine gemeinsame elterliche Sorge nachteilig auf den Sohn auswirken würde. Dies sei aber vorliegend nicht gegeben.

Die Eltern seien in der Lage gewesen waren, im vorausgegangenen Umgangsrechtsverfahren eine Vereinbarung zum Umgang zu finden. Obwohl die Ferientermine in diesem nicht festgesetzt worden seien, hätten die Eltern eine Lösung gefunden und durch Absprachen die genauen Zeiten umgesetzt, sodass der Sohn die Ferien mit seinem Vater verbringen konnte. Damit liege zumindest ein Mindestmaß an Kommunikationsfähigkeit zwischen den Eltern vor. Käme es aber zu Auseinandersetzungen in wichtigen Angelegenheiten, wären die Eltern in der Lage, konkrete Beratungsangebote (z. B. durch das Jugendamt) in Anspruch zu nehmen. Damit sei die Voraussetzung des § 1626 a Abs. 1 Nr. 3 BGB erfüllt, es widerspräche nicht dem Kindeswohl, die elterliche Sorge auf beide Eltern zu übertragen.

„Pech“ für die Mutter, allerdings ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig, es bleibt abzuwarten, ob die Mutter Berufung einlegen wird zum Oberlandesgericht München – ich werde weiter berichten.

Stellungnahme: Für den gemeinsamen Sohn ist die Entscheidung sicher richtig, er hängt an beiden Eltern und fühlt sich bei seinem Vater und dessen Familie sehr wohl.  Es wäre zu begrüßen, wenn die Mutter die Entscheidung des Familiengerichts akzeptieren würde und ihrem Sohn einen konfliktfreien Umgang mit seinem Vater einräumen könnte.

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