Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 16.12.2015 (Az: VI ZR 134/15) entschieden, dass eine sog. „No-Reply“ Eingangsbestätigung keine Werbung enthalten darf. Es handele sich um unerlaubte E-Mail-Werbung, die den Empfänger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze.
Was war passiert? Der Kläger, ein Verbraucher, hatte sich am 10.12.2013 per E-Mail an seine Versicherung gewandt mit der Bitte, dass diese seine Kündigung bestätige. Darauf erhielt der Kläger folgende Bestätigungsmail mit unerwünschter E-Mail-Werbung:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir bestätigen Ihnen hiermit den Eingang Ihres Mails. Sie erhalten baldmöglichst eine Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre S. Versicherung
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***Diese E-Mail wird automatisch vom System generiert. Bitte antworten Sie nicht darauf.***
Der Kläger wandte sich daraufhin wieder mit E-Mail an seine Versicherung und rügte, dass die automatisierte Antwort unerwünschte E-Mail-Werbung enthielt, womit er nicht einverstanden sei. Auch auf diese E-Mail erhielt der Kläger dieselbe E-Mail mit unerwünschter Werbung.
Der Kläger hatte die Versicherung vor dem Amtsgericht (AG) Stuttgart (25.4.2014 – 10 C 225/14) wegen unzulässiger E-Mail-Werbung verklagt, das AG hatte der Klage stattgegeben, das Landgericht (LG) Stuttgart (4.2.2015 – 4 S 165/14) hatte die Entscheidung aufgehoben, weshalb der Kläger Revision beim BGH in Karlsruhe einlegte.
Die Entscheidung des BGH zu unerlaubter E-Mail-Werbung selbst durch „No-Reply“-Eingangsbestätigung:
Der BGH sah jedenfalls in der zweiten Übersendung der Bestätigungsmail mit der unerwünschten E-Mail-Werbung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt, weil sie gegen seinen zuvor ausdrücklichen Willen erfolgt sei.
Stellungnahme:
Bisher liegt nur die Pressemitteilung des BGH vor, aus dieser geht nicht hervor, ob auch die erste Zusendung der unerwünschten E-Mail-Werbung schon das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines E-Mail-Empfängers verletzt. Allerdings gibt es frühere Entscheidungen des BGH bereits zu dieser Thematik. In seinem Grundsatzurteil vom 11.3.2004 (Az: I ZR 81/01) hat der BGH bereits festgestellt, dass bereits die einmalige Zusendung unerwünschte E-Mail-Werbung das Persönlichkeitsrecht verletzt. Dies gilt auch im geschäftlichen Verkehr (Beschluss v. 20.5.2009, Az: I ZR 218/07 – “E-Mail-Werbung II”)!
Das Urteil des BGH überzeugt nicht. Es stellt viel zu weitreichende Anforderungen an Unternehmen. Da allgemein der Begriff der Werbung sehr weit gefasst wird, müsste selbst ein Impressum in einer Eingangsbestätigungs-Mail als Werbung gesehen werden. Damit tötet der BGH Eingangsbestätigungen im Allgemeinen. Unternehmen, die Rechtssicherheit wünschen, müssten vollständig auf die Bestätigung des Eingangs einer Mail verzichten. Dies geht zu Lasten des Kunden, der sich nicht sicher sein kann, ob sein Anliegen bearbeitet wird.
Tipp zu Eingangsbestätigungen und Werbemails:
Sowohl Verbraucher und Unternehmer haben einen Anspruch auf Unterlassung, wenn sie von Firmen mit unerwünschten Werbe-E-Mails konfrontiert werden. Möchten Sie als Unternehmer werben, können Sie dies nur tun, wenn sie in ständiger Geschäftsbeziehung stehen oder zuvor das Einverständnis eingeholt haben.