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OLG München verlangt von Eltern, ihre volljährigen Kinder zu verpfeifen

OLG München verlangt von Eltern, ihre volljährigen Kinder zu verpfeifen! Wieder ein obergerichtliches Urteil, das die Abmahnindustrie unterstützt

Das Oberlandesgericht München hat in seinem am 14. Januar 2016 veröffentlichten Urteil (Az: 29 U 2593/15) entschieden, dass Eltern den Namen ihres volljährigen Sohnes nennen müssen, der die Urheberrechtsverletzung (Filesharing) begangen hat. Wenn sie dies nicht tun, haften sie als Täter.

Fall: Die Eltern als Anschlussinhaber wurden abgemahnt wegen illegaler Verbreitung eines Musikalbums der Musikband Rihanna über eine Tauschbörse im Internet (Filesharing). Die Eltern trugen vor, die Urheberrechtsverletzung nicht selbst begangen zu haben. Vielmehr würden auch ihre drei volljährigen Söhne den Anschluss benutzen. Sie weigerten sich, den Namen des Sohnes zu nennen, der den Verstoß begangen hatte. Der Rechteinhaber verklagte die Eltern vor dem Landgericht München (Az: 37 O 5394/14) auf Schadenersatz, im Termin zur mündlichen Verhandlung machen die Söhne als Zeugen von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Sehr ungünstig in dem Fall hier: Die Eltern hatten vorgetragen, sie wüssten, wer die Tat begangen habe, würden es aber nicht sagen. Daraufhin verurteilte das Landgericht die Eltern auf Schadenersatz in Höhe von € 3.544,40. Die dagegen eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg, das OLG München bestätigte das Urteil des Landgerichts.

Nach Auffassung der Richter des OLG München hätten die Eltern ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt, der die bestehende Vermutung der Täterschaft hätte erschüttern können. Es reiche in Filesharingfällen nicht aus, eine theoretische Möglichkeit der Söhne zum Zugriff auf den Anschluss darzulegen. Vielmehr seien die Eltern verpflichtet, ganz konkrete Angaben zu machen, wer die Verletzungshandlung begangen habe. Es sei den Rechteinhabern sonst nicht möglich, innerhalb einer Familie ihre Ansprüche durchzusetzen.

Pech für die Anschlussinhaber: Sie müssen an die Rechteinhaber € 3.544,40 bezahlen!

Beurteilung: Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) in mehreren Entscheidungen bezüglich Filesharing entschieden hat, dass es ausreicht, einen alternativen Sachvortrag vorzutragen ohne einen konkreten Täter nennen zu müssen, widerspricht das Urteil dieser Rechtsprechung, wobei allerdings in dem von BGH entschiedenen Fällen der Täter nicht bekannt war. Ich halte es allerdings für mehr als bedenklich, Eltern zu verpflichten, ihre Kinder zu verpfeifen.

Rechtslage: Sollten Sie als Anschlussinhaber abgemahnt werden und die Verletzung nicht selbst begangen haben, sollten Sie vortragen können, dass noch andere Familienmitglieder Ihren Anschluss benützen und als Täter in Betracht kommen. Der BGH hat entschieden, dass volljährige Kinder oder andere Familienmitglieder weder überwacht noch belehrt werden müssen. Anders ist das bei minderjährigen Kindern, hier muss der Anschlussinhaber beweisen, dass die Kinder belehrt wurden.

Tipp: Finger weg vom Filesharing! Belehren Sie Ihre minderjährigen Kinder nachweisbar!

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