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Elektrogesetz erfordert Rücknahme von Elektrogeräten

Kanzlei Lachenmann zu Datenschutz im WEG - VideoüberwachungVertreiber von Elektro- bzw. Elektronikgeräten aufgepasst! Rücknahme von Elektro- und Elektronikgeräten ist seit 24.7.2016 Vorschrift. Ein Überblick zu den wichtigsten Informationen zum neuen Elektrogesetz:

Wovon ist die Rede?

Das Elektrogesetz (ElektroG) schreibt in seiner Nivellierung vor, dass die Händler (auch Onlinehändler!) verpflichtet sind, die Elektro- und Elektronikgeräte zurückzunehmen.

Dies gilt allerdings nur, wenn Sie als (Online)händler eine Lager- bzw. Versandfläche von mindestens 400 qm vorhalten, wobei Lager- und Versandfläche nur die Regalfläche für Elektro- bzw. Elektronikgeräte ist. Es ändert sich also für (Online)händler nichts, die weniger als 400 qm Lager- bzw. Versandfläche haben. Insbesondere ändern sich die Informationspflichten nicht, d h. Sie haben auch nicht darauf hinzuweisen, dass Sie keine Rücknahmepflicht haben.

Wer ist Vertreiber?

Vertreiber ist jeder, der in gewerblichem Umfang neue oder gebrauchte Elektro- und/oder Elektronikgeräte verkauft und/oder anbietet, um diese innerhalb der Bundesrepublik an private Haushalte (sehr weit auszulegen – nicht nur Verbraucher!) zu verbrauchen, zu verwenden und/oder abzugeben.

Was ist zu tun?

Wenn Sie (Online)händler mit einer Lager- bzw. Versandfläche von mindestens 400 qm für Elektro- bzw. Elektronikgeräte sind und diese vertreiben, haben Sie laut dem Elektrogesetz über folgendes zu informieren:

  1. Besitzer von Altgeräten müssen diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Endfassung zuführen und grundsätzlich Altbatterien und –akkumulatoren vor Abgabe der Altgeräte von diesen trennen;
  1. Welche Möglichkeiten Sie geschaffen haben, um die Altgeräte zurück zu nehmen;
  1. Endnutzer sind selbst dafür verantwortlich, das Löschen ihrer personenbezogenen Daten auf den Altgeräten zu veranlassen.
  1. Bedeutung des Symbols „Mülltonnensymbol“ (Anlage 3 zum ElektroG)

Bitte beachten Sie zum neuen Elektrogesetz: Wenn Sie als Vertreiber bereits nach bisheriger Rechtslage freiwillig Altgeräte zurück genommen haben (§§ 9 Abs. 7, 8 altes Elektrogesetz), mussten Sie bereits zum 24.1.2016 den zuständigen Behörden eine Anzeige über die Einrichtung von Rücknahmestellen machen. Wenn Sie als Vertreiber erst jetzt zum ersten Mal zur Rücknahme von Altgeräten verpflichtet sind, müssen Sie eine Rücknahmestelle zum 24.7.2016 einrichten und den zuständigen Behörden anzeigen!

Wie kommen Onlinehändler der Hinweispflicht laut Elektrogesetz nach?

Hinweispflichtigen Vertreibern von Elektro- bzw. Elektronikgeräten empfehle ich, in ihrem Onlineshop einen separaten, gut sichtbaren Button auf der Website einzurichten: „Information zu Elektro- bzw. Elektronikgeräterücknahme“.

Vertreiben Sie als Onlinehändler die Ware bei eBay, empfehle ich, eine Shopseite einzurichten, auf die Sie von jedem Angebot von Elektro- bzw. Elektronikgeräten verlinken können. Auf dieser Seite sind sämtliche Informationen einzustellen.

Exkurs: Als Hersteller von haben Sie die neuen Vorschriften immer zu erfüllen. Hersteller haben zusätzlich ihre WEEE-Nummern leicht erkennbar auf der Internetseite anzugeben

Fazit: Sind Sie Vertreiber von Elektro- bzw. Elektronikgeräten  und haben eine Verkaufs- bzw. Lagefläche von weniger als 400 qm, müssen Sie Altgeräte nicht zurück nehmen, das neue Elektrogesetz betrifft Sie nicht.

Vorsicht Abmahngefahr! Sind sie nach dem Elektrogesetz verpflichtet, Altgeräte zurück zu nehmen und erfüllen Ihre Hinweispflichten nicht, drohen Ihnen Abmahnungen von Wettbewerbern und Abmahnverbänden. Ich rate daher dringend, die Informationspflichten zu erfüllen.

Fragen? Ich berate Sie gern!

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